Betreuungsbehörde
Betreuungsrecht:
Eine Betreuung nach dem Betreuungsgesetz dient dem Wohl von Volljährigen, die auf Grund geistiger Behinderung, einer Erkrankung, eines Unfalls oder dem altersbedingten Nachlassen der geistigen Leistungsfähigkeit ihre rechtliche Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise selbst besorgen können und keine ausreichende Vorsorge getroffen haben.
Die Betroffenen sind daher auf die Hilfe durch einen Betreuer angewiesen.
Mit einer Betreuerbestellung sollen die vom Grundgesetz garantierten Rechte gesichert und gleichzeitig so wenig wie möglich in die Selbstbestimmung des Einzelnen eingegriffen werden.
Mit diesem Anspruch wurde im Jahr 1992 das Betreuungsgesetz eingeführt und damit die bisherige Vormundschaft über Volljährige durch die Betreuung ersetzt. Mit dem Betreuungsgesetz hat der Gesetzgeber dem Anspruch betreuungsbedürftiger Menschen auf Selbstbestimmung Rechnung getragen.
Das Betreuungsgesetz betont die persönliche Betreuung bei der rechtlichen Geschäftsbesorgung. Es soll mit der persönlichen Betreuung eine "Totalbevormundung" überwunden werden. Insbesondere werden mit der Beachtung der Wünsche des Betreuten seine verbliebenen Möglichkeiten zu rechtsgeschäftlichem Handeln und Entscheiden erhalten bzw. gestärkt.
Dabei bedeutet rechtliche Betreuung für einen erwachsenen Menschen nicht waschen, putzen oder einkaufen, sondern rein die Vertretung für den Betroffenen bei der Regelung persönlicher Angelegenheiten, z.B. Girokonto verwalten, Anträge bei Behörden stellen, Gespräche mit den behandelnden Ärzten führen oder Einwilligung in Heilmaßnahmen.
Hingegen ist eine Betreuerbestellung entbehrlich, wenn man rechtzeitig und möglichst umfassend seine persönlichen Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse für den Fall einer späteren Hilfsbedürftigkeit abgesichert hat und schon in "gesunden Tagen" Vorsorge trifft, durch
- Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung
- Patientenverfügung.
Das Aufgabengebiet der Betreuungsbehörde umfassen insbesondere
- Beratung zur rechtlichen Betreuung nach dem Betreuungsgesetz (§§ 1896 ff BGB)
- Unterstützung von Betreuern und Bevollmächtigten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
- Fort- und Weiterbildung zum Betreuungsrecht
- Individuelle Beratung zur geführten Betreuung
- Feststellung von Lebenssituationen betroffener Menschen, um daraus den Hilfebedarf nach dem Betreuungsgesetz abzuleiten
- Beratung bei Interesse zur Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung
- Beratung zu Vollmachten und Betreuungsverfügungen
- Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen
Bei Anfragen oder für Terminabsprachen stehen wir Ihnen an den drei Verwaltungsstandorten telefonisch wie folgt zur Verfügung:
- Bitterfeld-Wolfen, OT Bitterfeld, Röhrenstraße 33, 06749 Bitterfeld-Wolfen;
Tel.: 03493 341-918
Fax Nr.: 03493 341-428 - Köthen, Am Flugplatz 1, 06366 Köthen (Anhalt);
Tel.: 03496 60-1710 oder 03496 60-1711 und 03496 60-1713 bis -1716
Fax: 03496 60-1712 - Zerbst, F.-Brandt-Straße 16, 39261 Zerbst/Anhalt;
Tel.: 03923 70 2256
Sie können in der Betreuungsbehörde Broschüren und Informationsmaterial mit Informationen zum Betreuungsrecht, Vollmachten und Betreuungsverfügungen erhalten.