Hinweise und Dienstleistungen der KfZ-Zulasssungsbehörde Anhalt-Bitterfeld

Allgemeine Hinweise der Kfz-Zulassungsbehörde
Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs
Ausfuhrkennzeichen
Elektronische Versicherungsbestätigung
Ersatz von Fahrzeugpapieren
Feinstaubplakette
Kurzzeitkennzeichen
Namens- oder Adressenänderungen
Rote Dauerkennzeichen
Rotes Oldtimerkennzeichen/H-Kennzeichen
Saisonkennzeichen
Technische Änderungen
Umkennzeichnung wegen Verlust/Diebstahl Kennzeichen
Umschreibung eines Fahrzeugs innerhalb des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
Umschreibung eines Fahrzeugs von außerhalb
Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II (alt: Fahrzeugbrief) bei finanzierten Fahrzeugen an die Kfz-Zulassungsbehörde Anhalt-Bitterfeld
Wiederzulassung eines stillgelegten oder außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs auf den bisherigen Halter
Wunschkennzeichen
Zulassung eines neuen Fahrzeugs 
Zulassung von Fahrzeugen aus dem Ausland

 

 

Allgemeine Hinweise der Kfz-Zulassungsbehörde

  • Jede Veräußerung eines zugelassenen Fahrzeugs ist der Kfz-Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Kfz-Zulassungsbehörde ist eine Veräußerungsanzeige mit Name und Anschrift des Erwerbers, sowie dessen Empfangsbestätigung über den Erhalt der Zulassungsbescheinigungen und ggf. der Kennzeichentafeln vorzulegen.
  • Vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Erwerber wird die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs empfohlen, um Nachteile für den Fahrzeughalter bei versäumter Umschreibung zu vermeiden.
  • Bei Wechsel der Versicherungsgesellschaft sollte der Fahrzeughalter in seinem eigenen Interesse noch vor Beendigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses eine neue Versicherungsbestätigung in der Kfz-Zulassungsbehörde einreichen.
    Liegt die neue Versicherungsbestätigung nicht vor Eingang der Anzeige des Vorversicherers über die Beendigung des Versicherungsschutzes vor, leitet dieKfz-Zulassungsbehörde umgehend kostenpflichtige Maßnahmen nach § 25 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) gegen den Fahrzeughalter ein.

Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

a) Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichentafeln

 b) Gebühren:

  • Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs, das im Landkreis zugelassen ist  5,60 EUR (Grundgebühr)
    Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich diese Gebühr.
  • Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges, das außerhalb des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zugelassen ist       10,70 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung Fahrzeugbrief   10,20 EUR

Hinweise:

  • Fahrzeuge, die seit dem 01. März 2007 außer Betrieb gesetzt wurden, "behalten" nicht mehr automatisch "ihr" Kennzeichen. Dieses wird nach einer kurzen Frist vom Kraftfahrt-Bundesamt wieder freigegeben und könnte einem anderen Fahrzeug zugeteilt werden. Dies ist insbesondere für saisonbedingte Außerbetriebsetzungen (z.B. Krafträder, Wohnmobile usw.) von Bedeutung.
  • Fahrzeughalter, die das Kennzeichen für eine spätere Wiederzulassung verwenden möchten, sollten unbedingt eine Reservierung dieses Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung vornehmen lassen. Damit wird das Risiko ausgeschlossen, dass dieses Kennzeichen nicht mehr verwendet werden kann, weil es anderweitig vergeben wurde.

Ausfuhrkennzeichen

a) Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass 
  • Lastschrifteinzugsermächtigung mit einer inländischen Bankverbindung *)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II . alt: Fahrzeugbrief
  • Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I - alt: Fahrzeugschein
  • Kennzeichentafeln bei zugelassenen Fahrzeugen
  • Versicherungsbestätigungskarte des Haftpflichtversicherers, speziell für Ausfuhr (gelb)
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
  • Termin der nächsten Hauptuntersuchung muss der Gültigkeitsdauer der Versicherungsbestätigungskarte entsprechen, ansonsten ist eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO  zu veranlassen

*) Seit 01.Juli 2010 sind zugeteilte Ausfuhrkennzeichen sofort steuerpflichtig. Verfügt der Antragsteller nicht über ein Konto im  Inland oder hat er eine ausländische Bankverbindung, muss er eine Bescheinigung des Finanzamtes Bitterfeld-Wolfen vorlegen. Zuvor hat er jedoch eine Steuererklärung mit den technischen Daten in der Kfz- Zulassungsbehörde auszufüllen. Erst nach Bestätigung deren Richtigkeit durch die Kfz-Zulassungsbehörde kann die Bescheinigung beim Finanzamt beantragt werden.

b) Gebühren:

  • Grundgebühr bei Vergabe von Ausfuhrkennzeichen für Fahrzeuge 33,30 EUR
    (Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich diese Gebühr.)
  • ggf. gleichzeitige Änderung der technischen Daten +10,20 EUR
  • ggf. Erfassung technischen Daten, wenn der Abruf beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind +15,30 EUR

Hinweis:

Fahrzeuge, für die ein Ausfuhrkennzeichen beantragt wird, müssen der Kfz-Zulassungsbehörde zwecks Prüfung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer vorgeführt werden.

 

Elektronische Versicherungsbestätigung

Zum 01. März 2008 wurde die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) zum Abruf zunächst für Zulassungen und Umschreibungen eingeführt.

Die elektronische Versicherungsbestätigung kommt - mit Ausnahme der Ausfuhrkennzeichen, für alle Arten von Kennzeichen zur Anwendung. Für Ausfuhrkennzeichen gelten die bisherigen Muster/Formulare weiter.
 
Die Versicherer händigen ihren Kunden in einer Übergangsphase (bis zum 31.12.2008) weiterhin eine Versicherungsbestätigung aus, bei der im Feld "Versicherungsbestätigung Nr." die Versicherungsbestätigungs (VB)-Nummer zum Abruf eingedruckt ist.

Bei der VB-Nummer handelt es sich um einen 7-stelligen alphanumerischen Code. Mit Hilfe dieser VB-Nummer kann die Zulassungsbehörde prüfen, ob eine Versicherungsbestätigung für den Halter hinterlegt wurde.

 Diese Versicherungsbestätigung muss der Kfz-Zulassungsbehörde bei der Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges vorgelegt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter www.gdv.de


Ersatz von Fahrzeugpapieren

1. Verlust/Diebstahl Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei
  • ggf. Versicherung an Eides Statt

Hinweis:

Der abhanden gekommene Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II wird im Verkehrsblatt aufgeboten. Nach erfolgslosen Verlauf der Aufbietung kann die neue Zulassungsbescheinigung Teil II nach ca. 4-6 Wochen ausgehändigt werden.

Gebühren:

  • Ersatz vom Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II     28,30 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Versicherung an Eides Statt     30,70 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung Fahrzeugbrief     10,20 EUR


2. Verlust/Diebstahl Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I

  • gültiger Personalsausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts
  • Verlusterklärung
  • bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)

Gebühren:

  • Ersatz Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I (Grundgebühr)  11,40 EUR
    Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich diese Gebühr.


Feinstaubplakette

Feinstaubplaketten gemäß der Verordnung zur Kennzeichnung der Fahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BISchV

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Feinstaubbelastung in den Städten trat am 01. März 2007 o.g. Verordnung in Kraft, die bestimmten Fahrzeugen die Einfahrt in besonders beschilderte Umweltzonen (Verkehrszeichen 270.1 mit Zusatzzeichen) verbietet.

Das Einfahren in ausgewiesene Umweltzonen wird nur solchen Fahrzeugen gestattet, die mit einer Plakette an der Innenseite der Windschutzscheibe gekennzeichnet sind.

In Abhängigkeit vom Schadstoffausstoß des Fahrzeuges kann man eine sogenannte Feinstaubplakette erwerben. Diese Plaketten gibt es in drei verschiedenen Farben, die jeweils einer Schadstoffgruppe zugeordnet sind. Die Farbe der Plaketten ist für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 rot, für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 gelb und für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 grün. Die umweltfreundlichste Kategorie bildet Schadstoffgruppe 4.

Die Erteilung einer Plakette richtet sich nach der in den Fahrzeugdokumenten eingetragenen Emissionsschlüsselnummern.

Diese Nummer befindet sich bei

  • vor dem 01. Oktober 2005 ausgestellten Zulassungsdokumenten im Feld zu 1 – Fahrzeug- und Aufbauart – an der 5. und 6. Stelle der Schlüsselnummer
  • nach dem 01. Oktober 2005 ausgestellten Zulassungsbescheinigung im Feld 14.1 –
    3. und 4. Stelle des Codes

Die Einstufungen der Emissionsschlüsselnummern zu den verschiedenen Schadstoffgruppen sind in der folgenden Tabelle dargestellt.

Tabelle Feinstaubplaketten

Tabelle Feinstaubplaketten Anmerkungen

Ausgenommen von den Regelungen zu Verkehrsverboten und Feinstaubplaketten sind u.a.:

  • mobile Maschinen und Geräte,
  • Arbeitsmaschinen,
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen.
  • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der FZV), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 FZV führen

Die Gebühr für die Ausgabe der Plaketten durch die Kfz-Zulassungsbehörde beträgt gemäß Tarifstelle 21.1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt  5,00 EUR.

Bei Kennzeichenwechsel muss eine neue Plakette erworben werden. Das gleiche gilt bei eventuellem Austausch der Windschutzscheibe.


Kurzzeitkennzeichen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

a) zur Zuteilung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts
  • bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Zuteilung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde.
  • bei Zuteilung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführer

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden

b) für die beantragte Zuteilung

  • Versicherungsbestätigungskarte des Haftpflichtversicherers mit Vermerk in der Rubrik
    Kurzzeitkennzeichen

Hinweis:

Kurzzeitkennzeichen werden nur für einen Zeitraum von bis zu 5 Tagen zugeteilt. Dabei zählt der Tag der Zuteilung als erster Tag. Eine Zuteilung mit Gültigkeitsbeginn zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht möglich.

Gebühren:

  • Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen      10,20 EUR



Namens- oder Adressenänderungen

a) zur Änderung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts
  • Einzelunternehmen zusätzliche die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Änderung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde.


Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführer

Vereinigungen

  • Auszug Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden

b) zum Fahrzeug

  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bei Namensänderung des Fahrzeughalters ist zusätzlich die Vorlage des Fahrzeugbriefes oder der Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)


c) Gebühren:

  • Adressenänderung (Grundgebühr)      10,70 EUR
    Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich diese Gebühr.
  • Namensänderung (Grundgebühr)       11,40 EUR
    Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich diese Gebühr.
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung ZB II/Fahrzeugbrief    10,20 EUR

 

Rote Dauerkennzeichen

Voraussetzung:

Diese Kennzeichen werden nur zuverlässigen Unternehmen des Kfz-Gewerbes, Internethändlern sowie Händlern, die sofort weiterverkaufen, zugeteilt.

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • schriftlicher Antrag mit ausführlicher Begründung
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) – Antragstellung bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnorts
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister – Antragstellung bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnorts
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister – Antragstellung bei der Kfz-Zulassungsbehörde oder über www.kba.de (siehe Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers mit Vermerk in der Rubrik Rote Kennzeichen

Gebühren:

  • Zuteilung roter Kennzeichen (Grundgebühr)      80,00 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Auszug aus dem Verkehrzentralregister    3,30 EUR


Rotes Oldtimerkennzeichen

Voraussetzungen:

  • Mindestalter des Fahrzeugs 30 Jahre
  • Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Gutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) – Antragstellung bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnorts
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister – Antragstellung bei der Kfz-Zulassungsbehörde oder über www.kba.de (siehe Auskunft aus dem Verkehrszentralregister)
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers mit Vermerk in der Rubrik Rote Kennzeichen
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005  stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichentafeln

Gebühren:

  • Zuteilung rotes Kennzeichen (Grundgebühr)      80,00 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Auszug aus dem Verkehrszentralregister     3,30 EUR 

Historisches Kennzeichen (H-Kennzeichen)

Voraussetzungen:

  • Mindestalter des Fahrzeugs 30 Jahre
  • Gutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005   stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichentafeln
  • Gutachten nach § 23 StVZO
  • Versicherungsbestätigung eines Haftpflichtversicherers

Gebühren:

  • Zuteilung historisches Kennzeichen (Grundgebühr)    26,80 EUR

 


Saisonkennzeichen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

a) zur Zulassung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts  (Hauptwohnsitz)
  • bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Kfz-Zulassung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde. Die Vollmacht muss eine Einverständniserklärung enthalten, dass der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeug-Steuerrückstände bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter www.ofd.sachsen-anhalt.de
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführer

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen.
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)

b) für das zuzulassenden Fahrzeug

  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II 
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichentafeln
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers mit Eintrag des Betriebszeitraums (Betriebszeitraum beträgt mindestens zwei Monate, höchsten elf Monate)
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war) 
  • Prüfbescheinigung der letzten Abgasuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Abgasuntersuchung noch nicht fällig war, sowie bei den Fahrzeugarten die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen) 
  • Teilnahmeerklärung am Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer. Ohne Vorlage dieser Einzugsermächtigung darf die Kfz-Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen. Weitere Informationen u.a. zu Ausnahmen finden Sie unter www.ofd.sachsen-anhalt.de


c)  Gebühren:

  • Zuteilung Saisonkennzeichen (Grundgebühr)      26,80 EUR

Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich diese Gebühr.

  • ggf. zuzüglich Gebühr für Wunschkennzeichen      10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Vorwegzuteilung eines Wunschkennzeichen    2,60 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für gleichzeitige Änderung der technischen Daten  10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Erfassung technischen Daten, wenn der Abruf  beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind       15,30 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung ZB II/Fahrzeugbrief    10,20 EUR

 

Technische Änderungen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Fahrzeugbrief oder unter Umständen Zulassungsbescheinigung Teil II nach vorheriger Rücksprache mit der Kfz-Zulassungsbehörde
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen unter Umständen Betriebserlaubnis nach vorheriger Rücksprache mit der Kfz-Zulassungsbehörde
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • ggf. Anbauabnahme
  • ggf. bei Nachrüstsystemen zur Minderung der Schadstoffemissionen Einbaubescheinigung und Betriebserlaubnis des Nachrüstsystems
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
  • Prüfbescheinigung der letzten Abgasuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen deren erste Abgasuntersuchung noch nicht fällig war, sowie bei den Fahrzeugarten, die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen)


Gebühren:

  • Technische Änderung (Grundgebühr)     11,40 EUR
  • Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich diese Gebühr.
    ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung ZB II/ Fahrzeugbrief   10,20 EUR

 

Umkennzeichnung bei Verlust/Diebstahl der Kennzeichen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • evtl. verbliebene amtliche Kennzeichentafel
  • bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei 
  • bei Verlust schriftliche Erklärung 
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
  • Prüfbescheinigung der letzten Abgasuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Abgasuntersuchung noch nicht fällig war, sowie bei den Fahrzeugarten die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen)


Gebühren:

  • Umkennzeichnung (Grundgebühr)      26,30 EUR

Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich diese Gebühr.

  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung Fahrzeugbrief    10,20 EUR

 

Umschreibung eines Fahrzeugs innerhalb des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

a) zur Zulassung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Kfz-Zulassung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde. Die Vollmacht muss eine Einverständnis-erklärung enthalten, dass der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeug-Steuerrückstände bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter www.ofd.sachsen-anhalt.de
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführer

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen.
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)

b) für das zuzulassende Fahrzeug

  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • ggf. bei zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichentafeln, wenn Sie die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen 
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war) oder anderer amtlicher Nachweis über Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung
  • Prüfbescheinigung der letzten Abgasuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Abgasuntersuchung noch nicht fällig war, sowie bei den Fahrzeugarten die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen) 
  • Teilnahmeerklärung am Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer. Ohne Vorlage dieser Einzugsermächtigung darf die Kfz-Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen. Weitere Informationen u.a. zu Ausnahmen finden Sie unter www.ofd.sachsen-anhalt.de


c) Gebühren:

  • Umschreibung eines Fahrzeugs innerhalb des Landkreises (Grundgebühr)   18,60 EUR

Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II oder Zuteilung eines neuen Kennzeichens usw. erhöht sich diese Gebühr.   

  • ggf. zuzüglich Gebühr für Wunschkennzeichen      10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Vorwegzuteilung eines Wunschkennzeichen     2,60 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für gleichzeitige Änderung der technischen Daten   10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung ZB II/Fahrzeugbrief      10,20 EUR

 

Umschreibung eines Fahrzeugs von außerhalb

a) zur Zulassung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Kfz-Zulassung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde. Die Vollmacht muss eine Einverständnis-erklärung enthalten, dass der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeug-Steuerrückstände bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter www.ofd.sachsen-anhalt.de
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführer

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen.
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)

b) für das zuzulassende Fahrzeug

  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichentafeln
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war) oder anderer amtlicher Nachweis über Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung
  • Prüfbescheinigung der letzten Abgasuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Abgasuntersuchung noch nicht fällig war, sowie bei den Fahrzeugarten die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen)
  • Teilnahmeerklärung am Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer.  Ohne Vorlage dieser Einzugsermächtigung darf die Kfz-Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen. Weitere Informationen u.a. zu Ausnahmen finden Sie unter www.ofd.sachsen-anhalt.de


c) Gebühren:

  • Umschreibung eines Fahrzeugs von außerhalb (Grundgebühr)    26,80 EUR 

Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich diese Gebühr.

  • ggf. zuzüglich Gebühr für Wunschkennzeichen       10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Vorwegzuteilung eines Wunschkennzeichen              2,60 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für gleichzeitige Änderung der technischen Daten    10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Erfassung technischen Daten, wenn der Abruf beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind         15,30 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung ZB II/Fahrzeugbrief      10,20 EUR

 

Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil II (alt: Fahrzeugbrief) bei finanzierten Fahrzeugen an die Kfz-Zulassungsbehörde Anhalt-Bitterfeld

Für eine Vielzahl von Leistungen der Kfz-Zulassungsbehörde ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich.

Bei finanzierten Fahrzeugen übersenden die Banken, Leasinggesellschaften usw. auf Anforderung des Fahrzeughalters diese Zulassungsbescheinigung Teil II per Post an die Kfz-Zulassungsbehörde.

Die Postanschrift der Kfz-Zulassungsbehörde Anhalt-Bitterfeld lautet:

Landkreis Anhalt-Bitterfeld
Kfz-Zulassungsbehörde
Am Flugplatz 1
06366 Köthen (Anhalt)

Für die interne Zuordnung und ggf. erforderliche Weiterleitung der Zulassungsbescheinigung Teil II wäre hilfreich, wenn der Fahrzeughalter z.B. gegenüber der Bank die gewünschte
Bearbeitungsstelle benennt. Die Anschrift des Landkreises könnte so zusätzlich durch die
Bezeichnung der entsprechenden Haupt- bzw. Nebenstelle ergänzt werden.

Außerdem wird auch jedem Bürger empfohlen, vor Besuch der Kfz-Zulassungsbehörde fernmündlich zu erfragen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits an dortiger Stelle eingetroffen ist.

Hierfür stehen die folgenden Telefonnummern zur Verfügung:

  • 03496 60-1571 (Hauptstelle Köthen)
  • 03493 341-375 (Nebenstelle Bitterfeld-Wolfen)
  • 03923 702-728 (Nebenstelle Zerbst/Anhalt)
     

Wiederzulassung eines stillgelegten oder außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs auf den bisherigen Halter

a) zur Zulassung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  •  bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Kfz-Zulassung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde. Die Vollmacht muss eine Einverständnis-erklärung enthalten, dass der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeug-Steuerrückstände bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter www.ofd.sachsen-anhalt.de
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführer

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen.
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)

b) für das zuzulassende Fahrzeug

  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war) oder anderer amtlicher Nachweis über Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung
  • Prüfbescheinigung der letzten Abgasuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Abgasuntersuchung noch nicht fällig war, sowie bei den Fahrzeugarten die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen) 
  • Teilnahmeerklärung am Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer.  Ohne Vorlage dieser Einzugsermächtigung darf die Kfz-Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen. Weitere Informationen u.a. zu Ausnahmen finden Sie unter www.ofd.sachsen-anhalt.de


c) Gebühren:

  • Wiederzulassung eines stillgelegten oder außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs  auf den bisherigen Halter (Grundgebühr)                11,40 EUR

Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II oder Zuteilung eines neuen Kennzeichens usw. erhöht sich diese Gebühr.

  • ggf. zuzüglich Gebühr für Wunschkennzeichen      10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Vorwegzuteilung eines Wunschkennzeichen             2,60 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für gleichzeitige Änderung der technischen Daten   10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Erfassung technischen Daten, wenn der Abruf  beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind         15,30 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung Fahrzeugbrief      10,20 EUR

 

Wunschkennzeichen

Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets zugeteilt werden.

Die Buchstabenkombinationen HJ, KZ, NS, SA und SS dürfen nicht zugeteilt werden.

Für die Zuteilung eines Wunschkennzeichens wird eine Gebühr in Höhe von 10,20 EUR erhoben. Des Weiteren können Sie Wunschkennzeichen für einen Zeitraum von drei Monaten reservieren. Die Gebühr für die Vorwegzuteilung beträgt 2,60 EUR.

Es besteht die Möglichkeit, unter den o.g. Telefonnummern der Kfz-Zulassungsbehörde Anhalt-Bitterfeld die Reservierung vorzunehmen.

Sie können Wunschkennzeichen auch über das Internet unter www.anhalt-bitterfeld.de reservieren.


Achtung!

Für PKW, LKW und andere mehrspurige Fahrzeuge sowie Leichtkrafträder können Sie zwischen folgenden Kennzeichenkombinationen wählen:

1 Buchstabe und 3 Ziffern    z.B. ABI-X111, ABI-K123, ABI-B500, ABI-I369 
oder
2 Buchstaben und 2 Ziffern  z.B. ABI-XX11, ABI-KA12, ABI-BF50, ABI-ZE36
oder
2 Buchstaben und 3 Ziffern  z.B. ABI-XX111, ABI-TC400, ABI-GL435


Für Kräder können Sie zwischen folgenden Kennzeichenkombinationen wählen:

1 Buchstabe und 2 Ziffer  z.B. ABI-X11, ABI-P37, ABI-M99
oder
2 Buchstaben und 1 Ziffer  z.B. ABI-XX1, ABI-TS7, ABI-SU8

 

 

Zulassung eines neuen Fahrzeugs

a) zur Zulassung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Kfz-Zulassung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde. Die Vollmacht  muss eine Einverständnis-erklärung enthalten, dass der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeug-Steuerrückstände bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter www.ofd.sachsen-anhalt.de
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführer

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen.
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)

b) für das zuzulassende Fahrzeug

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ggf. Datenbestätigung des Herstellers, EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers
  • Teilnahmeerklärung am Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer. Ohne Vorlage dieser Einzugsermächtigung darf die Kfz-Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen. Weitere Informationen u.a. zu Ausnahmen finden Sie unter www.ofd.sachsen-anhalt.de

c) Gebühren:

  • Zulassung eines neuen Fahrzeugs       26,30 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Wunschkennzeichen     10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Vorwegzuteilung eines  Wunschkennzeichen    2,60 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für gleichzeitige Änderung der technischen Daten  10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Erfassung der technischen Daten, wenn der Abruf  beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind       15,30 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung ZB II/Fahrzeugbrief   10,20 EUR

 

Zulassung von Fahrzeugen aus dem Ausland

a) zur Zulassung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Kfz-Zulassung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde. Die Vollmacht muss eine Einverständnis-erklärung enthalten, dass der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeug-Steuerrückstände bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter www.ofd.sachsen-anhalt.de
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführer

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen.
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)

b) für das zuzulassende Fahrzeug

  • Eigentumsnachweis durch Kaufvertrag oder Rechnung 
  • ggf. ausländische Fahrzeugdokumente und Kennzeichen (notwendig, wenn das Fahrzeug im Ausland bereits zugelassen war bzw. noch ist)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Datenbestätigung des Herstellers oder Zulassungsbescheinigung 
  • falls keine EG-Typgenehmigung, dann Vorlage eines Gutachten gemäß
    § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • bei Fahrzeugen aus Nicht-EU-Staaten Verzollungsnachweis (Zollunbedenklichkeitsbescheinigung oder Zollquittung)
  • bei neuwertigen Fahrzeugen aus EU-Staaten (als neu im Sinne des Umsatzsteuergesetz gilt ein Fahrzeug, das entweder nicht mehr als 6000 km zurückgelegt hat oder dessen erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt)
    müssen Sie bei der Zulassung eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abgeben, die durch die Kfz-Zulassungsbehörde an das zuständige Finanzamt zur Festsetzung der Umsatzsteuer weitergeleite wird
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers
  • Teilnahmeerklärung am Lastschrifteinzugsverfahren für die Kfz-Steuer. Ohne Vorlage dieser Einzugsermächtigung darf die Kfz-Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen. Weitere Informationen u.a. zu Ausnahmen finden Sie unter www.ofd.sachsen-anhalt.de

c) Gebühren:

  • Zulassung eines neuen Fahrzeugs       26,30 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Wunschkennzeichen     10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Vorwegzuteilung eines  Wunschkennzeichen    2,60 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für gleichzeitige Änderung der technischen Daten  10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Erfassung der technischen Daten, wenn der Abruf beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind       15,30 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung ZB II/Fahrzeugbrief   10,20 EUR

 

 

 

 

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