Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern
Die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern (Gräben, Teiche, Seen) ist vom Ausführenden mindestens einen Monat vor Beginn der Entnahme der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Die Anzeige erfolgt per Formular, welches sich auf der rechten Spalte befindet und bei den Bürgerämtern oder der unteren Wasserbehörde erhältlich ist.
Die Entnahme mittels Pumpe für den Haushalt oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (Befüllen eines Badebeckens, Gartenteiches o. ä.) oder für den Gartenbau bedarf immer einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht ist nicht abhängig von der Entnahmemenge.
Die Anzeige erfolgt per Formular, welches sich auf der rechten Spalte befindet und bei den Bürgerämtern oder der unteren Wasserbehörde erhältlich ist.
Die Entnahme mittels Pumpe für den Haushalt oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (Befüllen eines Badebeckens, Gartenteiches o. ä.) oder für den Gartenbau bedarf immer einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Die Erlaubnispflicht ist nicht abhängig von der Entnahmemenge.
Notwendige Unterlagen: Formular (siehe rechte Spalte)
Rechtliche Grundlagen:
§§ 8, 9 und 12 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in seiner Neufassung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der derzeit gültigen Fassung
Gebühren:
mindestens 65,00 €