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Untere Forstbehörde

Untere Forstbehörde

1. Aufgaben der Unteren Forstbehörde sind unter anderem:

  • Erarbeitung von Stellungnahmen für Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben, die Waldfläche in Anspruch nehmen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können
  • Bearbeitung von Anträgen zu Veranstaltungen im Wald, Kahlhieben, Erstaufforstungen, Waldumwandlungen sowie Neubau und Ausbau von Waldwegen
  • Kontrolle von gesetzlich vorgegebenen Wiederaufforstungspflichten zum Erhalt der Funktionsfähigkeit des Waldes
  • Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten bezüglich des § 37 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt
  • Überwachung von Forstsaatguternten und Ausstellungen von Stammzertifikaten gemäß Forstvermehrungsgutgesetz
  • Bestimmen der Waldeigenschaft von Flächen

2. Informationen für Waldbesucher:

„Flyer LWaldG“

 und

„Leitfaden für Besucher in der freien Landschaft“ mit Informationen zum:

  • Befahren des Waldes
  • Betreten des Waldes
  • Sammeln von Pilzen, Beeren, Pflanzenteilen
  • Rauchen, Feuer, Waldbrandgefahr
  • Anleinpflicht für Hunde
  • Reiten
  • Radfahren
  • Öffentliche Veranstaltungen

 

2.1 Formulare zum Download für Waldbesucher:

Flyer LWaldG
Leitfaden für Besucher in der freien Landschaft
 

3.  Informationen für Waldbesitzer:

    Gängigste Gesetze aus dem Landeswaldgesetz:

§ 8: Waldumwandlung: Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde in
eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung).
§ 7: Kahlhiebe: Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde. Angrenzende sowie weniger als 20 Meter entfernte Kahlhiebsflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind anzurechnen. Als Kahlhiebe im Sinne des Gesetzes gelten flächenhafte Nutzungen eines Waldes, ohne dass eine gesicherte Verjüngung vorhanden ist. Einzelstammentnahmen und Lichthauungen, welche den Bestockungsgrad eines Bestandes unter 0,4 herabsetzen, werden Kahlhieben gleichgestellt.
§ 10: Wiederaufforstungspflicht: Durch Kahlhiebe kahlgeschlagene Waldflächen, infolge Schadenseintritt unbestockte oder abgestorbene Waldflächen sowie Waldflächen, die einen Bestockungsgrad unter 0,4 aufweisen, sind innerhalb von drei Jahren nach Entstehung wieder aufzuforsten.
§ 30: Sperrung von Flächen: Grundbesitzer können Flächen der freien Landschaft vorübergehend

1. zur Feld- oder Waldbewirtschaftung oder
2. im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht

sperren, soweit und solange dies erforderlich ist. Gleiches gilt für Jagdausübungsberechtigte zur Durchführung von Drückjagden.

 

3.1 Formulare zum Download für Waldbesitzer (siehe rechts):

Antrag Waldumwandlung
Antrag Erstaufforstung
Meldung Kahlhiebe
 

4. Rechtsgrundlagen:

Bundeswaldgesetz (BWaldG)
Landeswaldgesetz Land Sachsen-Anhalt (LWaldG LSA)
Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)
Waldbrandschutzverordnung (WaldbrSchVO)
 

5. Verteilung der Zuständigkeiten:

Zuständigkeit für die Fläche des Landkreises südlich der Elbe: Herr Gräber
Zuständigkeit für die Fläche des Landkreises nördlich der Elbe: Herr Stephan