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Heizöllagerung

Heizöllageranlagen

Heizöllageranlagen sind nach der Definition im Wasserhaushaltsgesetz "Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen". Also fällt auch das Lagern von Heizöl unter diese Begriffsbestimmung.
Wassergefährdende Stoffe dürfen nur so gelagert werden, dass keine schädliche Verunreinigung des Wassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist.
Dabei gewährleisten die Sicherheitsanforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), dass keine Umweltschäden durch defekte Heizöllageranlagen eintreten, dass Heizöltanks beständig und dicht sind (Primärschutz). Sie verhindern ein Auslaufen des Heizöls in die Umwelt auch dann, wenn die Tanks einmal undicht werden sollten (Sekundärschutz).
In der Hauptsache unterscheidet man zwischen folgenden Tankanlagen:

Oberirdische Anlagen

Diese Anlagen werden in der Regel doppelwandig ausgeführt und sind mit einem Leckschutzanzeigegerät ausgestattet. Einwandige Tanks benötigen einen Auffangraum oder eine Auffangwanne. Ihr Boden sowie die Wände müssen dabei mit flüssigkeitsdichten, gegen das gelagerte Heizöl beständigen und zugelassenen Anstrichen oder Beschichtungen versehen sein. Alle Tanks über 1.000 Liter Fassungsvermögen benötigen eine selbständig schließende Abfüll- oder Überfüllsicherung (sogenannte Grenzwertgeber), damit beim Befüllen kein Heizöl ausläuft.

Unterirdische Anlagen

Diese sind vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet. Sie müssen doppelwandig und durch Leckwarngeräte überwacht sein, die Undichtheiten der inneren oder äußeren Behälterwand anzeigen. Einwandige unterirdische Lagerbehälter sind nicht zulässig.

Prüfungen und Überwachung

Die anerkannten Sachverständigen stellen dem Anlagenbetreiber nach den Anlagenprüfungen eine Bescheinigung aus. Eine Kopie erhält die untere Wasserbehörde automatisch. Eventuell festgestellte Mängel sind vom Betreiber der Heizöl-Lageranlage unverzüglich zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Die Abstellung der Mängel ist der unteren Wasserbehörde schriftlich mitzuteilen.
Als Betreiber von Heizöllageranlagen müssen Sie folgende Überwachungsfristen einhalten und Prüfungen durchführen lassen:

Prüfung oberirdischer Anlagen

Oberirdische Heizöltanks mit 1.000 Liter bis 10.000 Liter Fassungsvermögen sind gemäß § 46 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5 der AwSV einmalig durch einen anerkannten Sachverständigen vor der Inbetriebnahme zu prüfen. Befindet sich die Anlage in einem Wasserschutzgebiet, ist die Prüfung aller fünf Jahre zu wiederholen.

Oberirdische Lageranlagen mit über 10.000 Liter Gesamtlagerkapazität sind vor der Inbetriebnahme und dann wiederkehrend aller fünf Jahre sowie zur Stilllegung durch einen anerkannten Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Prüfung unterirdischer Anlagen

Alle unterirdischen Lageranlagen sind grundsätzlich aller fünf Jahre, in Wasserschutzgebieten aller zweieinhalb Jahre durch einen anerkannten Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Anzeigeformulare sind in den Bürgerämtern, bei der unteren Wasserbehörde und nebenstehend als Download erhältlich.

Rechtliche Grundlagen:

§ 62 Wasserhaushaltsgesetz
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)

Gebühren:

Anzeigenbestätigung in der Regel 26,00 Euro

Formulare:
siehe unten