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Von der Erlaubnispflicht freigestellte Schusswaffen

Von der Pflicht, vor dem Erwerb und Besitz der Schusswaffe eine Erlaubnis bei der Waffenbehörde zu beantragen, sind bei Überlassung an Personen über 18 Jahren insbesondere folgende Schusswaffen freigestellt:

  • Luftdruck-, Federdruck und CO2-Waffen mit einem entsprechenden „F“-Zeichen, oder deren Modell vor dem 01.01.1970 in den Handel gekommen ist.
  • Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen mit einem Zulassungszeichen der physikalisch-technischen Bundesanstalt (PTB)
  • einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung, Schusswaffen mit Lunten oder Funkenzündung, Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 01.01.1871 entwickelt worden ist.