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Beistandschaft

Wir beraten Sie hinsichtlich

  • der Bedeutung einer Vaterschaftsfeststellung
  • der Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung
  • der Berechnung von Unterhalt sowie dessen Geltendmachung

Das deutsche Recht sieht vor, dass ein Mann Vater eines Kindes ist, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder wenn er die Vaterschaft anerkannt hat oder wenn ein Gericht die Vaterschaft festgestellt hat.

Die Anerkennung der Vaterschaft muss in öffentlich-rechtlicher Form erfolgen. Dies geschieht in Form einer Urkunde, die beim Jugendamt oder Standesamt aufgenommen werden kann. Zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung muss die Mutter dann noch ihre Zustimmung erteilen, ebenfalls in Form einer Urkunde. Einfache schriftliche Erklärungen auf einem Zettel genügen der Formvorschrift nicht.

Sollte der mutmaßliche Vater die Vaterschaft nicht freiwillig in einer Urkunde anerkennen, so kann das Jugendamt auf Antrag der Mutter die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung einleiten.

Mit Feststellung der Vaterschaft wird ein Verwandtschaftsverhältnis begründet, das mit Unterhaltsansprüchen für Mutter und Kind, erb- und rentenrechtlichen Ansprüchen, Sorge- und Umgangsrecht einhergeht.

Leben Mutter, Vater und Kind zusammen in einem Haushalt, wird der Unterhalt des Kindes durch das gemeinsame Wirtschaften, Betreuen und Erziehen gesichert.

Lebt das Kind hingegen nur bei einem Elternteil – das kann entweder die Mutter oder der Vater sein – und wird es von diesem Elternteil entweder allein oder überwiegend betreut und erzogen, dann ist der andere Elternteil zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet.

Als Mutter haben Sie bereits im Mutterschutz Anspruch auf Unterhalt, als Vater unmittelbar nach der Geburt des Kindes (Betreuungsunterhalt).

Der Unterhalt für ein Kind umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Die Unterhaltsverpflichtung besteht in der Regel bis zum Abschluss einer ersten Berufsausbildung, beispielsweise einer Lehre oder eines Studiums, wobei das Kind verpflichtet ist, die Ausbildung zielstrebig und ohne schuldhafte zeitliche Verzögerungen durchzuführen.

Das Jugendamt unterstützt auf Antrag den Obhuts-Elternteil bei der Geltendmachung von Unterhalt, insbesondere bei der Formulierung einer Zahlungsaufforderung an den zahlungspflichtigen Elternteil sowie bei der Berechnung des Unterhalts. Ziel ist dabei die einvernehmliche Einigung.

Ist eine einvernehmliche Einigung nicht möglich, besteht die Möglichkeit beim Jugendamt eine Beistandschaft einzurichten. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen bei der Geltendmachung von Unterhalt. Das Sorgerecht wird dadurch nicht berührt.

Im Rahmen der Beistandschaft wird der Unterhalt sodann geltend gemacht, gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren.

Welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen, erörtern Sie zusammen mit dem Jugendamt in einem persönlichen Gespräch. Dies ist auch telefonisch möglich.

Zwecks Beratung rufen Sie uns bitte wie folgt an (die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Anfangsbuchstaben des Familiennamen Ihres Kindes oder des Familiennamens der werdenden Mutter):

Hinsichtlich der Geltendmachung von Unterhalt:

    A, B, C, D, E, F, Mi, N, O, V            03496 60-1685   
    G, H, Ma, Mo, Mu 03496 60-1688
    I, J, Me, P, Q, R, S, St, X, Y 03496 60-1658
    K, L, Z 03496 60-1684
    Sch, T, U, W 03496 60-1686

 

Hinsichtlich der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft: 03496 60-1687

Sprechzeiten:

Montag               geschlossen   
Dienstag   09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch   geschlossen
Donnerstag   09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag   09:00 - 12:00 Uhr