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Betreuungsbehörde

Die Betreuungsbehörde beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld ist Ansprechpartner für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer, betreute Personen und deren Angehörige. Darüber hinaus ist die Betreuungsbehörde Anlaufpunkt für all diejenigen Mitbürgerinnen und Mitbürger, die sich einen ersten Überblick über das Betreuungsrecht verschaffen wollen und sich mit dem Gedanken tragen, im Rahmen eines Ehrenamtes eine rechtliche Betreuung zu übernehmen. Des Weiteren kann in der Betreuungsbehörde die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung zugunsten Betreuungsbedürftiger angeregt werden (siehe Download-Link unten). Meistens geschieht das durch Familienangehörige, Nachbarn, Verwandte, Ärzte oder soziale Einrichtungen.

Vom Betreuungsrecht erfasst sind erwachsene Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstständig regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Durch die Sachbearbeiter der Betreuungsbehörde wird dabei im Rahmen einer Sachverhaltsermittlung der Betreuungsbedarf ermittelt und durch das zuständige Betreuungsgericht beim

  • Amtsgericht Bitterfeld – Wolfen, Postfach 1354, 06733 Bitterfeld-Wolfen
  • Amtsgericht Köthen, Friedhofstraße 48, 06366 Köthen (Anhalt)
  • Amtsgericht Zerbst, Neue Brücke 22, 39261 Zerbst/Anhalt

insofern Betreuungsbedürftigkeit besteht, die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung angeordnet.

Zu den Aufgaben der Betreuungsbehörde gehört weiterhin, umfassend zu Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu beraten sowie diese auf Wunsch öffentlich zu beglaubigen. Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann der Bestellung eines rechtlichen Betreuers bei festgestellter Betreuungsbedürftigkeit vorgebeugt werden. Es empfiehlt sich daher, mit einer gut überlegten Willenserklärung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht seine eigene Selbstbestimmung weitestgehend zu bewahren. Vordrucke zu einer Vorsorgevollmacht, auch in unterschiedlichen Sprachen, liegen in der Betreuungsbehörde vor.