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Ausländische Fahrzeuge

Gemäß § 46 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) darf ein in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat zugelassenes Fahrzeug vorübergehend am Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen, wenn für das Fahrzeug von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt ist und in der Bundesrepublik Deutschland kein regelmäßiger Standort begründet wurde. Gemäß § 46 Abs. 7 gilt als vorübergehend ein Zeitraum von einem Jahr. Sobald die Frist abgelaufen ist, sind die Halter verpflichtet, ihr Fahrzeug in Deutschland zuzulassen.

Hierfür sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Personalausweis/Aufenthaltstitel (ggf. Reisepass und Meldebescheinigung) im Original
  • ausländische Fahrzeugpapiere
  • Prüfbericht zur aktuellen Hauptuntersuchung nebst CoC (Certificate of Conformity) und Datenbestätigung einer offiziellen Prüfstelle (DEKRA, GTÜ, TÜV etc.). oder Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO
  • elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer)
  • SEPA-Lastschriftmandat zur Einziehung der Kfz-Steuer durch das zuständige Hauptzollamt (hierfür ist die Angabe eines deutschen Kontos erforderlich)
     

Bitte beachten Sie: Wenn das zuzulassende Fahrzeug nicht den EU geltenden Abgasvorschriften entspricht (steht in der Regel in Feld 22 des Gutachtens zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO), ist hierfür eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist vor dem Zulassungsvorgang beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zu stellen. Der entsprechende Antrag nebst Auflistung der erforderlichen Unterlagen, speziell für ukrainische Flüchtlinge, finden Sie hier

Der Antragsteller sollte vorzugsweise seine Unterlagen per E-Mail an das Landesverwaltungsamt schicken an:

Erst nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die Erteilung von deutschen Zulassungspapieren möglich. Hierfür bitten wir Sie, einen entsprechenden Termin zu vereinbaren.

Hier geht es zur Terminreservierung