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Informationen der Zulassungsbehörde

A Allgemeine Hinweise der Kfz-Zulassungsbehörde
  • Keine Kfz-Zulassung bei rückständigen Gebühren und Auslagen
    Die Zulassungsbehörde wurde per Gesetz ermächtigt, die Zulassung von Fahrzeugen davon abhängig zu machen, dass der Fahrzeughalter rückständige fällige Gebühren  und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren gezahlt hat. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, teilt die Zulassungsbehörde dem jeweiligen Fahrzeughalter bzw. dem durch ihn bevollmächtigten Dritten (z.B. Autohaus, Zulassungsdienst) diesen Umstand mit Verweis auf die Kämmerei/Hauptkasse des Landkreises, die detaillierte Angaben über die Rückstände wie auch die Art und Weise der Begleichung geben kann, mit.

    Die Formulare finden Sie nebenstehend.

    Weitere Informationen finden Sie unter http://www.zoll.de/ .

  • Jede Veräußerung eines zugelassenen Fahrzeugs ist der Kfz-Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Kfz-Zulassungsbehörde ist eine Veräußerungsanzeige mit Name und Anschrift des Erwerbers, sowie dessen Empfangsbestätigung über den Erhalt der Zulassungsbescheinigungen und ggf. der Kennzeichentafeln vorzulegen.
  • Vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Erwerber wird die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs empfohlen, um Nachteile für den Fahrzeughalter bei versäumter Umschreibung zu vermeiden.
  • Bei Wechsel der Versicherungsgesellschaft sollte der Fahrzeughalter in seinem eigenen Interesse noch vor Beendigung des bisherigen Versicherungsverhältnisses eine neue Versicherungsbestätigung in der Kfz-Zulassungsbehörde einreichen.
    Hierzu muss der Versicherer eine entsprechende elektronische Versicherungsbestätigung zur Übermittlung (VBÜ) direkt an die Kfz-Zulassungsbehörde übersenden.
    Liegt die neue Versicherungsbestätigung nicht vor Eingang der Anzeige des Vorversicherers über die Beendigung des Versicherungsschutzes vor, leitet dieKfz-Zulassungsbehörde umgehend kostenpflichtige Maßnahmen nach § 25 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) gegen den Fahrzeughalter ein.
B Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs

a) Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichentafeln
  • Wird die Außerbetriebsetzung nicht vom registrierten Fahrzeughalter beantragt, ist die Verfügungsberechtigung gemäß § 14 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung über das Fahrzeug vom Antragsteller nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II/Fahrzeugbrief oder einer vom registrierten Halter schriftlich erteilten Vollmacht oder einem lückenlosen Erwerbs-/Kaufnachweis erfolgen.
  • Erforderliche Unterlagen bei Verwertung (Verschrottung) eines PKW oder Wohnmobiles oder eines Fahrzeuges zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3500 kg :
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Kennzeichentafeln
  • Verwertungsnachweis eines anerkannten Verwertungsbetriebes oder einer anerkannten Annahmestelle nach § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug-Verordnung

b) Gebühren:

  • Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs, das innerhalb oder außerhalb 
    des Landkreises zugelassen ist (Grundgebühr) 16,50 EUR
    Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich
    diese Gebühr.
  • ggf. zuzüglich Entgegennahme eines Verwertungsnachweises 5,10 EUR
    gleichzeitig mit der Außerbetriebsetzung
  • ggf. zuzüglich Entgegennahme eines Verwertungsnachweises 10,20 EUR
    zu einem anderen Zeitpunkt als den der Außerbetriebsetzung
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung Fahrzeugbrief 10,20 EUR

Hinweise:

  • Fahrzeuge, die seit dem 01. März 2007 außer Betrieb gesetzt wurden, "behalten" nicht mehr automatisch "ihr" Kennzeichen. Dieses wird nach einer kurzen Frist vom Kraftfahrt-Bundesamt wieder freigegeben und könnte einem anderen Fahrzeug zugeteilt werden. Dies ist insbesondere für saisonbedingte Außerbetriebsetzungen (z.B. Krafträder, Wohnmobile usw.) von Bedeutung.
  • Fahrzeughalter, die das Kennzeichen für eine spätere Wiederzulassung verwenden möchten, sollten unbedingt eine Reservierung dieses Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung vornehmen lassen. Damit wird das Risiko ausgeschlossen, dass dieses Kennzeichen nicht mehr verwendet werden kann, weil es anderweitig vergeben wurde.
C Ausfuhrkennzeichen

a) Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass 
  • Lastschrifteinzugsermächtigung mit einer inländischen Bankverbindung *)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II . alt: Fahrzeugbrief
  • Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I - alt: Fahrzeugschein
  • Kennzeichentafeln bei zugelassenen Fahrzeugen
  • Versicherungsbestätigungskarte des Haftpflichtversicherers, speziell für Ausfuhr (gelb)
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
  • Termin der nächsten Hauptuntersuchung muss der Gültigkeitsdauer der Versicherungsbestätigungskarte entsprechen, ansonsten ist eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO  zu veranlassen

*) Seit 01.Juli 2010 sind zugeteilte Ausfuhrkennzeichen sofort steuerpflichtig. Verfügt der Antragsteller nicht über ein Konto im Inland bzw. eine internationale Bankverbindung eines Teilnehmerlandes am SEPA-Verfahren, muss er eine Bescheinigung einer Kontaktstelle des Zoll (Hauptzollamt oder Zollamt) über die Entrichtung der Kfz-Steuer für den Zuteilungszeitraum des Ausfuhrkennzeichens vorlegen. Zuvor hat er jedoch eine Steuererklärung mit den technischen Daten in der Kfz- Zulassungsbehörde auszufüllen. Erst nach Bestätigung deren Richtigkeit durch die Kfz-Zulassungsbehörde kann die Bescheinigung beim Zoll beantragt werden.

b) Gebühren:

  • Grundgebühr bei Vergabe von Ausfuhrkennzeichen für Fahrzeuge 34,00 EUR
    (Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich diese Gebühr.)
  • ggf. gleichzeitige Änderung der technischen Daten +10,20 EUR
  • ggf. Erfassung technischen Daten, wenn der Abruf beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind +15,30 EUR

Hinweis:

Fahrzeuge, für die ein Ausfuhrkennzeichen beantragt wird, müssen grundsätzlich
der Kfz-Zulassungsbehörde vorgeführt werden.

D Elektronische Versicherungsbestätigung

Zum 01. März 2008 wurde die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) zum Abruf zunächst für Zulassungen und Umschreibungen eingeführt.

Die elektronische Versicherungsbestätigung kommt - mit Ausnahme der Ausfuhrkennzeichen, für alle Arten von Kennzeichen zur Anwendung. Für Ausfuhrkennzeichen gelten die bisherigen Muster/Formulare weiter.
 
Bei der VB-Nummer handelt es sich um einen 7-stelligen alphanumerischen Code. Mit Hilfe dieser VB-Nummer kann die Zulassungsbehörde prüfen, ob eine Versicherungsbestätigung für den Halter hinterlegt wurde.

 Diese Versicherungsbestätigung muss der Kfz-Zulassungsbehörde bei der Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges vorgelegt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter http://www.gdv.de/

E Ersatz von Fahrzeugpapieren
1. Verlust/Diebstahl Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei
  • ggf. Versicherung an Eides Statt

Hinweis:

Der abhanden gekommene Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II wird im Verkehrsblatt aufgeboten. Nach erfolgslosen Verlauf der Aufbietung kann die neue Zulassungsbescheinigung Teil II nach Ablauf der Aufbietungsfrist von 14 Tagen ausgehändigt werden.

Gebühren:

  • Ersatz vom Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II     28,70 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Versicherung an Eides Statt     30,70 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung Fahrzeugbrief     10,20 EUR

2. Verlust/Diebstahl Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • gültiger Personalsausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts
  • Verlusterklärung
  • bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)

Gebühren:

  • Ersatz Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I (Grundgebühr)  11,70 EUR
    Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich diese Gebühr.
F Feinstaubplakette

Feinstaubplaketten gemäß der Verordnung zur Kennzeichnung der Fahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BISchV

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Feinstaubbelastung in den Städten trat am 01. März 2007 o.g. Verordnung in Kraft, die bestimmten Fahrzeugen die Einfahrt in besonders beschilderte Umweltzonen (Verkehrszeichen 270.1 mit Zusatzzeichen) verbietet.

Das Einfahren in ausgewiesene Umweltzonen wird nur solchen Fahrzeugen gestattet, die mit einer Plakette an der Innenseite der Windschutzscheibe gekennzeichnet sind.

In Abhängigkeit vom Schadstoffausstoß des Fahrzeuges kann man eine sogenannte Feinstaubplakette erwerben. Diese Plaketten gibt es in drei verschiedenen Farben, die jeweils einer Schadstoffgruppe zugeordnet sind. Die Farbe der Plaketten ist für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 rot, für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 gelb und für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 grün. Die umweltfreundlichste Kategorie bildet Schadstoffgruppe 4.

Die Erteilung einer Plakette richtet sich nach der in den Fahrzeugdokumenten eingetragenen Emissionsschlüsselnummern.

Diese Nummer befindet sich bei

  • vor dem 01. Oktober 2005 ausgestellten Zulassungsdokumenten im Feld zu 1 – Fahrzeug- und Aufbauart – an der 5. und 6. Stelle der Schlüsselnummer
  • nach dem 01. Oktober 2005 ausgestellten Zulassungsbescheinigung im Feld 14.1 –
    3. und 4. Stelle des Codes

Die Einstufungen der Emissionsschlüsselnummern zu den verschiedenen Schadstoffgruppen sind in der folgenden Tabelle dargestellt.

Tabelle Feinstaubplaketten

Tabelle Feinstaubplaketten Anmerkungen

Ausgenommen von den Regelungen zu Verkehrsverboten und Feinstaubplaketten sind u.a.:

  • mobile Maschinen und Geräte,
  • Arbeitsmaschinen,
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen.
  • Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der FZV), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 FZV führen

Die Gebühr für die Ausgabe der Plaketten durch die Kfz-Zulassungsbehörde beträgt gemäß Tarifstelle 21.1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt  5,00 EUR.

Bei Kennzeichenwechsel muss eine neue Plakette erworben werden. Das gleiche gilt bei eventuellem Austausch der Windschutzscheibe.

G Kurzzeitkennzeichen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

a) zur Zuteilung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts
  • bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Zuteilung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde.
  • bei Zuteilung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführer

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
b) für die beantragte Zuteilung
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers mit Vermerk in der Rubrik
    Kurzzeitkennzeichen
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II im Original oder Fotokopie
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I im Original oder Fotokopie (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)

 

Hinweis:

Kurzzeitkennzeichen werden nur für einen Zeitraum von bis zu 5 Tagen zugeteilt. Dabei zählt der Tag der Zuteilung als erster Tag. Eine Zuteilung mit Gültigkeitsbeginn zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht möglich.

Gebühren:

  • Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen      12,80 EUR
H Namens- oder Adressenänderungen
a) zur Änderung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts
  • Einzelunternehmen zusätzliche die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Änderung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde.

Juristische Personen (z. B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführer

Vereinigungen

  • Auszug Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
b) zum Fahrzeug
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bei Namensänderung des Fahrzeughalters ist zusätzlich die Vorlage des Fahrzeugbriefes oder der Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
c) Gebühren:
  • Adressenänderung (Grundgebühr)      11,70 EUR
    Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich diese Gebühr.
  • Namensänderung (Grundgebühr)       11,70 EUR
    Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich diese Gebühr.
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung ZB II/Fahrzeugbrief    10,20 EUR
I Rote Dauerkennzeichen für Kraftfahrzeughändler
Voraussetzung:

Diese Kennzeichen werden nur zuverlässigen Unternehmen des Kfz-Gewerbes, Internethändlern sowie Händlern, die sofort weiterverkaufen, zugeteilt.

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • schriftlicher Antrag mit ausführlicher Begründung
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) – Antragstellung bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnorts
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister – Antragstellung bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnorts
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister – Antragstellung bei der Kfz-Zulassungsbehörde oder über http://www.kba.de/ (siehe Auskunft aus dem Fahreignungsregister)
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers mit Vermerk in der Rubrik Rote Kennzeichen
Gebühren:
  • Zuteilung roter Kennzeichen (Grundgebühr)      80,00 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Auszug aus dem Fahreignungsregister    3,30 EUR
  • sowie zuzüglich Gebühren für Fahrzeugscheinheft und Nachweisheft
J Rotes Oldtimerkennzeichen
Voraussetzungen:
  • Mindestalter des Fahrzeugs 30 Jahre
  • Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Gutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Sie benötigen folgende Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister – Antragstellung bei der KFZ-Zulassungsbehörde oder über www.kba.de (siehe Auskunft aus dem Fahreignungsregister)
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers mit Vermerk in der Rubrik Rote Kennzeichen
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005  stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichentafeln
Gebühren:
  • Zuteilung rotes Kennzeichen (Grundgebühr)      80,00 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Auszug aus dem Fahreignungsregister     3,30 EUR 
K Historisches Kennzeichen (H-Kennzeichen)
Voraussetzungen:
  • Mindestalter des Fahrzeugs 30 Jahre
  • Gutachten nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Sie benötigen folgende Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005   stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichentafeln
  • Gutachten nach § 23 StVZO
  • Versicherungsbestätigung eines Haftpflichtversicherers
Gebühren:
  • Zuteilung historisches Kennzeichen (Grundgebühr)    11,70 EUR - 29,70 EUR (je nach Vorgang)
L Saisonkennzeichen

Sie benötigen folgende Unterlagen:

a) zur Zulassung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts  (Hauptwohnsitz)
  • bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Kfz-Zulassung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde. Die Vollmacht muss eine Einverständniserklärung enthalten, dass der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeug-Steuerrückstände bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.zoll.de/
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführer

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen.
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)
b) für das zuzulassenden Fahrzeug
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II 
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichentafeln
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers mit Eintrag des Betriebszeitraums (Betriebszeitraum beträgt mindestens zwei Monate, höchsten elf Monate)
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
  • Ab dem 01.02.2014 muss bei der Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges
    ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer abgegeben werden. Dieses SEPA-Lastschriftmandat ersetzt die bisherige Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (Einzugsermächtigung), die seit dem 01.04.2008 bei jeder Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges abgegeben werden muss. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.zoll.de/
c)  Gebühren:
  • Zuteilung Saisonkennzeichen (Grundgebühr)      30,60 EUR

Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich diese Gebühr.

  • ggf. zuzüglich Gebühr für Wunschkennzeichen      10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Vorwegzuteilung eines Wunschkennzeichen    2,60 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für gleichzeitige Änderung der technischen Daten  10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Erfassung technischen Daten, wenn der Abruf  beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind       15,30 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung ZB II/Fahrzeugbrief    10,20 EUR
M Technische Änderungen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
  • Fahrzeugbrief oder unter Umständen Zulassungsbescheinigung Teil II nach vorheriger Rücksprache mit der Kfz-Zulassungsbehörde
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen unter Umständen Betriebserlaubnis nach vorheriger Rücksprache mit der Kfz-Zulassungsbehörde
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • ggf. Anbauabnahme
  • ggf. bei Nachrüstsystemen zur Minderung der Schadstoffemissionen Einbaubescheinigung und Betriebserlaubnis des Nachrüstsystems
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
Gebühren:
  • Technische Änderung (Grundgebühr)     11,70 EUR
  • Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich diese Gebühr.
    ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung ZB II/ Fahrzeugbrief   10,20 EUR
N Umkennzeichnung bei Verlust/Diebstahl der Kennzeichen
Sie benötigen folgende Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis
  • Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  • evtl. verbliebene amtliche Kennzeichentafel
  • bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei 
  • bei Verlust schriftliche Erklärung 
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)

Gebühren:
  • Umkennzeichnung (Grundgebühr)      30,60 EUR

Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich diese Gebühr.

  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung Fahrzeugbrief    10,20 EUR
O Umschreibung eines Fahrzeugs innerhalb des Landkreises Anhalt-Bitterfeld
a) zur Zulassung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Kfz-Zulassung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde. Die Vollmacht muss eine Einverständnis-erklärung enthalten, dass der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeug-Steuerrückstände bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.zoll.de/
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführer

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen.
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)
b) für das zuzulassende Fahrzeug
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • ggf. bei zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichentafeln, wenn Sie die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen 
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war) oder anderer amtlicher Nachweis über Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung
  • Ab dem 01.02.2014 muss bei der Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer abgegeben werden. Dieses SEPA-Lastschriftmandat ersetzt die bisherige Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (Einzugsermächtigung), die seit dem 01.04.2008 bei jeder Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges abgegeben werden muss. Weitere Informationen finden Sie unter www.zoll.de/
c) Gebühren:
  • Umschreibung eines Fahrzeugs innerhalb des Landkreises (Grundgebühr)   26.80 EUR - 28,80 EUR (je nach Vorgang)

Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II oder Zuteilung eines neuen Kennzeichens usw. erhöht sich diese Gebühr.   

  • ggf. zuzüglich Gebühr für Wunschkennzeichen      10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Vorwegzuteilung eines Wunschkennzeichen     2,60 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für gleichzeitige Änderung der technischen Daten   10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung ZB II/Fahrzeugbrief      10,20 EUR
P Umschreibung eines Fahrzeugs von außerhalb
a) zur Zulassung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Kfz-Zulassung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde. Die Vollmacht muss eine Einverständnis-erklärung enthalten, dass der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeug-Steuerrückstände bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter www.zoll.de/
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z. B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführer

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen.
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)
b) für das zuzulassende Fahrzeug
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichentafeln
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war) oder anderer amtlicher Nachweis über Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung
  • Ab dem 01.02.2014 muss bei der Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges
    ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer abgegeben werden. Dieses SEPA-Lastschriftmandat ersetzt die bisherige Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (Einzugsermächtigung), die seit dem 01.04.2008 bei jeder Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges abgegeben werden muss. Weitere Informationen finden Sie unter www.zoll.de/

Hinweis:
Fahrzeughalter können bei Wohnsitzwechsel in einen anderen Zulassungsbezirk eigenständig entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen ihres zugelassenen Fahrzeuges weiterführen oder ein Kennzeichen der neuen zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde beantragen. Bei Mitnahme des Kennzeichens ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II und der Kennzeichentafeln nicht erforderlich. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Regelung der Kennzeichenmitnahme nur bei Wohnsitzwechsel und nicht bei Halterwechsel gilt.

c) Gebühren:
  • Umschreibung eines Fahrzeugs von außerhalb (Grundgebühr)    27,70 EUR - 29,70 EUR (je nach Vorgang)

Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II erhöht sich diese Gebühr.

  • ggf. zuzüglich Gebühr für Wunschkennzeichen       10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Vorwegzuteilung eines Wunschkennzeichen              2,60 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für gleichzeitige Änderung der technischen Daten    10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Erfassung technischen Daten, wenn der Abruf beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind         15,30 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung ZB II/Fahrzeugbrief      10,20 EUR
  • Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeugs von außerhalb ohne Halterwechsel und bei Kennzeichenmitnahme 17,20 EUR

Q Wiederzulassung eines stillgelegten oder außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs auf den bisherigen Halter
a) zur Zulassung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  •  bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Kfz-Zulassung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde. Die Vollmacht muss eine Einverständnis-erklärung enthalten, dass der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeug-Steuerrückstände bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.zoll.de/
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführer

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen.
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)
b) für das zuzulassende Fahrzeug
  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I (bei vor dem 01.10.2005 stillgelegten Fahrzeugen eine Abmeldebescheinigung)
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers
  • Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, deren erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war) oder anderer amtlicher Nachweis über Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung
  • Ab dem 01.02.2014 muss bei der Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges
    ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer abgegeben werden. Dieses SEPA-Lastschriftmandat ersetzt die bisherige Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (Einzugsermächtigung), die seit dem 01.04.2008 bei jeder Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges abgegeben werden muss. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.zoll.de/
c) Gebühren:
  • Wiederzulassung eines stillgelegten oder außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs  auf den bisherigen Halter (Grundgebühr)                23,60 EUR

Bei Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II oder Zuteilung eines neuen Kennzeichens usw. erhöht sich diese Gebühr.

  • ggf. zuzüglich Gebühr für Wunschkennzeichen      10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Vorwegzuteilung eines Wunschkennzeichen             2,60 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für gleichzeitige Änderung der technischen Daten   10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Erfassung technischen Daten, wenn der Abruf  beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind         15,30 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung Fahrzeugbrief      10,20 EUR
S Wunschkennzeichen

Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können die übrigen Buchstaben des Alphabets zugeteilt werden.

Die Buchstabenkombinationen HJ, KZ, NS, SA und SS dürfen nicht zugeteilt werden.

Für die Zuteilung eines Wunschkennzeichens wird eine Gebühr in Höhe von 10,20 EUR erhoben. Für diese Vorwegzuteilung wird extra eine Gebühr von 2,60 EUR erhoben.

Es besteht die Möglichkeit, die Reservierung unter http://www.anhalt-bitterfeld.de/ über das Internet für einen Zeitraum von 30 Tagen vorzunehmen. Bei Bedarf kann eine Verlängerung der Reservierungsdauer für einen Zeitraum bis zu 90 Tagen telefonisch bei der Zulassungsbehörde Anhalt-Bitterfeld beantragt werden.
Die Telefonnummern der Kfz-Zulassungsbehörde sind auf der Internetseite des Landkreises Anhalt-Bitterfeld unter dem Link ?Öffnungszeiten der Zulassungsbehörde? veröffentlicht.

Im Landkreis Anhalt-Bitterfeld können durch die Kfz-Zulassungsbehörde an jedem Standort (Köthen, Bitterfeld und Zerbst) die Unterscheidungszeichen ABI, BTF, KÖT, AZE und ZE zugeteilt werden.

Für alle Fahrzeugarten können Sie zwischen folgenden Kennzeichenkombinationen wählen:

1 Buchstabe und 1 Ziffer z.B. ABI-G1, BTF-E7, KÖT-D9, AZE-S5, ZE-Z3
oder
1 Buchstabe und 2 Ziffern z.B. ABI-A59, BTF-B81, KÖT-N19, AZE-J72, ZE-V96
oder
2 Buchstaben und 1 Ziffer z.B. ABI-IQ4, BTF-YD5, KÖT-EK7, AZE-VW2, ZE-RD9
oder
1 Buchstabe und 3 Ziffern z.B. ABI-X111, BTF-K123, KÖT-B500, AZE-I369, ZE-L200
oder
2 Buchstaben und 2 Ziffern z.B. ABI-WA27, BTF-KA12, KÖT-BF50, AZE-PA 6, ZE-ST48
oder
2 Buchstaben und 3 Ziffern z.B. ABI-CH137, BTF-TC400, KÖT-GL435, AZE-MF634, ZE-YD928
oder
1 Buchstabe und 4 Ziffern z.B. ABI-B5555, BTF-T3000, KÖT- G1959, AZE-A2014, ZE-US8567

Für das Unterscheidungszeichen ZE können Sie die folgende Kennzeichenkombination wählen:
2 Buchstaben und 4 Ziffern z.B. ZE-LT1234, ZE-PT5555, ZE-TZ6922, ZE-ZE9876

Hinweis: Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig.
Für Oldtimer- und Saisonkennzeichen dürfen deshalb max. sieben Stellen durch Buchstaben und Ziffern (z. B.: ABI ?YS11 oder BTF - X111 ) belegt werden, da die achte Stelle bei diesen Kennzeichen durch den Kennbuchstaben "H" bzw. die Angabe des Betriebszeitraumes ausgewiesen wird.

T Zulassung eines neuen Fahrzeugs
a) zur Zulassung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Kfz-Zulassung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde. Die Vollmacht  muss eine Einverständnis-erklärung enthalten, dass der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeug-Steuerrückstände bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.zoll.de/
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführer

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen.
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)
b) für das zuzulassende Fahrzeug
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ggf. Datenbestätigung des Herstellers, EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen Betriebserlaubnis
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers
  • Ab dem 01.02.2014 muss bei der Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges
    ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer abgegeben werden. Dieses SEPA-Lastschriftmandat ersetzt die bisherige Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (Einzugsermächtigung), die seit dem 01.04.2008 bei jeder Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges abgegeben werden muss. Weitere Informationen finden Sie unter http://www.zoll.de/
c) Gebühren:
  • Zulassung eines neuen Fahrzeugs       30,00 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Wunschkennzeichen     10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Vorwegzuteilung eines  Wunschkennzeichen    2,60 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für gleichzeitige Änderung der technischen Daten  10,20 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Erfassung der technischen Daten, wenn der Abruf  beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind       15,30 EUR
  • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung ZB II/Fahrzeugbrief   10,20 EUR

Die Grundgebühr erhöht sich im Falle einer Neuzulassung mit einem Gutachten nach § 13 EG-FGV.

U Zulassung von Fahrzeugen aus dem Ausland
a) zur Zulassung berechtigte Personen

Natürliche Personen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnorts (Hauptwohnsitz)
  • bei Einzelunternehmen zusätzlich die Gewerbeanmeldung
  • Falls Sie nicht persönlich die Kfz-Zulassung beantragen, benötigt Ihr Vertreter eine von Ihnen ausgestellte Vollmacht und Ihren Personalausweis oder den Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde. Die Vollmacht muss eine Einverständnis-erklärung enthalten, dass der bevollmächtigten Person mitgeteilt werden darf, ob Kraftfahrzeug-Steuerrückstände bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter www.ofd.sachsen-anhalt.de/
  • bei Zulassung auf Minderjährige zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten und die Vorlage deren Personalausweise

Juristische Personen (z. B. GmbH, AG, OHG)

  • Handelsregisterauszug 
  • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht des Geschäftsführer

Vereinigungen

  • Auszug aus dem Vereinsregister
  • Personalausweis und Vollmacht des benannten Vertreters/der Vertretenden
  • Bei Zulassung auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist die komplette Übersicht der Gesellschafter (in der Regel Gesellschaftervertrag) vorzulegen.
  • Vollmacht und Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll
    (von allen Gesellschaftern durch Unterschrift bestätigt)
b) für das zuzulassende Fahrzeug
  • Eigentumsnachweis durch Kaufvertrag oder Rechnung 
  • ggf. ausländische Fahrzeugdokumente und Kennzeichen (notwendig, wenn das Fahrzeug im Ausland bereits zugelassen war bzw. noch ist)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC) oder Datenbestätigung des Herstellers oder Zulassungsbescheinigung 
  • falls keine EG-Typgenehmigung, dann Vorlage eines Gutachten gemäß
    § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  • bei Fahrzeugen aus EU oder EWR-Staaten mit EG-Typgenehmigung ist vor der Zulassung in Deutschland eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO erforderlich, wenn diese bei gebrauchten  Fahrzeugen nach Anlage VIII  Abschnitt 2 der StVZO zwischenzeitlich fällig gewesen wäre
  • bei Fahrzeugen aus Nicht-EU-Staaten Verzollungsnachweis (Zollunbedenklichkeitsbescheinigung oder Zollquittung)
  • bei neuwertigen Fahrzeugen aus EU-Staaten (als neu im Sinne des Umsatzsteuergesetz gilt ein Fahrzeug, das entweder nicht mehr als 6000 km zurückgelegt hat oder dessen erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt)
    müssen Sie bei der Zulassung eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abgeben, die durch die Kfz-Zulassungsbehörde an das zuständige Finanzamt zur Festsetzung der Umsatzsteuer weitergeleite wird
  • Versicherungsbestätigung des Haftpflichtversicherers
  • Ab dem 01.02.2014 muss bei der Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges
    ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer abgegeben werden. Dieses SEPA-Lastschriftmandat ersetzt die bisherige Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren (Einzugsermächtigung), die seit dem 01.04.2008 bei jeder Zulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges abgegeben werden muss. Weitere Informationen finden Sie unter www.zoll.de/ 
c) Gebühren:
    • Zulassung eines neuen Fahrzeugs       30,00 EUR
    • ggf. zuzüglich Gebühr für Wunschkennzeichen     10,20 EUR
    • ggf. zuzüglich Gebühr für Vorwegzuteilung eines  Wunschkennzeichen    2,60 EUR
    • ggf. zuzüglich Gebühr für gleichzeitige Änderung der technischen Daten  10,20 EUR
    • ggf. zuzüglich Gebühr für Erfassung der technischen Daten, wenn der Abruf beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind       15,30 EUR
    • ggf. zuzüglich Gebühr für Übersendung ZB II/Fahrzeugbrief   10,20 EUR

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