Informationen zu den neuen Wohngeldansprüchen
Zum 1. Januar 2023 wird das Wohngeldrecht geändert. Ziel ist es mehr Haushalten mehr Wohngeld gewähren zu können.
Zielgruppe sind Haushalte mit einem geringen Einkommen – dazu zählen vor allem Familien und Alleinerziehende sowie Seniorinnen und Senioren. Neu ist, dass nunmehr auch Heizkosten viel stärker als bisher berücksichtigt werden. Die Heizkosten werden dabei unabhängig von den tatsächlichen Heizkosten als Pauschale berücksichtigt. Die Höhe der Pauschale ist abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Daher können Mieterinnen und Mieter sowie Eigentümerinnen und Eigentümer mit geringeren Einkommen sowie Heimbewohner Wohngeld erhalten.
Alle bisherigen Wohngeldempfänger erhalten das „neue“ Wohngeld automatisch und ohne erneute Antragstellung, wenn hierfür die technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Es wird davon ausgegangen, dass die höheren Leistungen Ende Januar 2023 nachgezahlt werden. Das liegt daran, dass die dafür notwendige Software noch angepasst werden muss.
Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete des Wohnraums oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Die genaue Wohngeldhöhe wird von den zuständigen Wohngeldbehörden geprüft und festgelegt. Die Vermögensgrenze liegt bei 60.000 Euro und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
Eine erste Orientierung bietet der Wohngeldrechner.
Eine dauerhafte Heizkostenkomponente soll die steigenden Energiekosten abfedern, eine Klimakomponente soll erstmals Kosten, etwa für energetische Gebäudesanierung, dämpfen. Um in diesem Jahr schnell zu helfen, erhalten die Wohngeldhaushalte für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 einen zweiten Heizkostenzuschuss. Die Auszahlung desselben wird voraussichtlich innerhalb des ersten Quartals 2023 erfolgen. Ein erster, einmaliger Heizkostenzuschuss wurde bereits im Herbst 2022 ausgezahlt.
Zuständige Wohngeldämter:
- Stadt Bitterfeld-Wolfen für die Einwohner der Stadt Bitterfeld-Wolfen, Markt 7 im Ortsteil Bitterfeld, Tel.: 03494 6660587
- Stadt Köthen für die Einwohner der Stadt Köthen, Kleine Wallstraße 2-5, Köthen, Tel.: 03496 425127
- Landkreis Anhalt-Bitterfeld für alle Einwohner des Landkreises außer der Städte Bitterfeld-Wolfen und Köthen
Antragsformulare können unter
https://anhalt-bitterfeld.de/sozialamt-formulare.html#main
heruntergeladen werden. Erhältlich sind sie auch bei den Bürgerämtern der Kreisverwaltung.