Sprungmenü Springe zu den Hinweisen zur Barrierearmut Springe zur Leichten Sprache Springe zum Suchfeld Springe zum Hauptinhalt Springe zu den Kontaktinformationen

Fischereibehörde

Allgemeine Informationen
zur Fischerprüfung, zum Vorbereitungslehrgang und zur Ausstellung
von Jugend-, Sonder-, und Fischereischeinen sowie von Friedfischfischerei-scheinen durch die Untere Fischereibehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

Zur Ausübung der Fischerei ist in Sachsen-Anhalt gemäß § 3 Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt nur befugt, wer

  1. einen Fischereischein nach Maßgabe der §§ 28 und 29 Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt besitzt und
  2. als Fischereiausübungsberechtigter die volle oder als Inhaber einer Fischerei-erlaubnis eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Gewässer zu fischen.
A Erwerb des Fischereischeins / Teilnahme an einer Fischerprüfung

Voraussetzung für den Erwerb des Fischereischeins ist grundsätzlich das erfolgreiche Ablegen einer Fischerprüfung.

Der Termin für die Abnahme der Fischerprüfung wird jeweils mindestens zwei Monate vor dem festgeschriebenen Prüfungstermin öffentlich bekannt gemacht,
u. a. im Amtsblatt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld. Die Prüfung findet grundsätzlich in den Räumen des Landratsamtes, Am Flugplatz 1, 06366 Köthen (Anhalt), statt.

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei den Bürgerämtern in Bitterfeld,
Köthen (Anhalt) und Zerbst/Anhalt sowie bei den Mitarbeitern der unteren Fischereibehörde (siehe unten) erhältlich und muss spätestens vier Wochen  vor dem Beginn der Prüfung beim Bürgeramt/der Fischereibehörde vorliegen.

B Zulassung zur Fischerprüfung

Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass

a) der Prüfling am Prüfungstag das 13. Lebensjahr bereits vollendet hat,

b) die Prüfungsgebühren beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld eingezahlt wurden,
Für die Fischerprüfung haben Personen, die am Prüfungstag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 30,00 Euro und Personen, die am Prüfungstag bereits 18 Jahre alt sind, 60,00 Euro zu entrichten.
Für die Friedfischfischereischeinprüfung haben Personen, die am Prüfungstag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 25,00 Euro und Personen, die am Prüfungstag bereits 18 Jahre alt sind, 55,00 Euro zu entrichten.
für die Jungfischereiprüfung ist eine Gebühr von 25,00 € zu entrichten.

c) und der Prüfling bis zum Prüfungstag den Besuch eines sogenannten Vorbereitungslehrgangs gemäß § 4 Abs. 1a Fischerprüfungsordnung des Landes Sachsen-Anhalt nachweist, der mindestens 30 Unterrichtsstunden umfasste. Der Lehrgangsbeginn darf nicht länger als 18 Monate vor dem Prüfungstermin liegen.

Die Anmeldung zu diesem Pflichtlehrgang hat durch den Prüfling bzw. dessen gesetzliche Vertreter in Eigenverantwortung zu erfolgen! Das heißt, die Fischereibehörde meldet keinen Prüfling bei einem Lehrgangsleiter an.

Bitte beachten Sie auch, dass die Lehrgänge - in der Regel - bereits vor dem Anmeldeschluss zur Prüfung beginnen!

Soweit der Prüfling bis spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung keinen schriftlichen Versagungsbescheid erhalten hat, darf er an der Fischerprüfung teilnehmen.

Ausnahme: Der Prüfling legt bis zum Prüfungstag keinen Nachweis über den Besuch eines mindestens 30 Stunden umfassenden Vorbereitungslehrgangs vor.

C Anbieter von Vorbereitungslehrgängen im Landkreis Anhalt-Bitterfeld

Folgenden Anglervereinen und Bildungseinrichtungen im Landkreis Anhalt-Bitterfeld wurde von der oberen Fischereibehörde die Durchführung von Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung übertragen:

  • Anglerverein Bitterfeld e. V. Lehrgangsleiter: Peter Eschke und Mandy Schirnau; Lehrgangsort: Parsevalstraße 13, 06749 Bitterfeld-Wolfen OT Bitterfeld; Auskünfte werden unter der Tel.-Nr.: 03493 9214033 oder per E-Mail: info@anglerbitterfeld.de erteilt
  • Regionalverband Fuhnetal e. V. Lehrgangsleiter: Uwe Tempel und Bernd Lattauschky;Lehrgangsort: Radegaster Str. 51 (ehem. Fahrschule), 06369 Südliches Anhalt OT Görzig, Auskünfte werden unter der Tel.-Nr.: 0172 9987280 oder per E-Mail: tempel-uwe@t-online.de erteilt.
  • Angel-Club 66 e. V. Köthen Lehrgangsleiter: Hans-Joachim Philipp, Lehrgangsort: Güterseeweg 23 (ehem. Strandbad Gütersee), 06366 Köthen (Anhalt); Auskünfte werden unter der Tel.-Nr.: 0176 62734505 oder per E-Mail an remisphilipp@o2mail.de erteilt
  • Kreisvolkshochschule Anhalt-Bitterfeld, Lehrgangsleiter: Lothar König und Norbert Schnetzke, Lehrgangsort: Friedrich-Ludwig-Jahn-Straße 5, 39261 Zerbst/Anhalt; Auskünfte werden unter der Tel.-Nr.: 03923 6111501 oder per E-Mail: service-kvhs@ikw-abi.de erteilt
  • Anglerverein Zerbst e. V., Lehrgangsleiter: Michael Kirchner: Lehrgangsort: Biaser Str.60, 39261 Zerbst/Anhalt; Auskünfte werden unter der Tel.-Nr.: 03923 780531 oder per E-Mail an michaelkirchner88@gmx.de erteilt
D Rücktritt von der Fischerprüfung

Ein Rücktritt von der Prüfung bedarf der Schriftform. Ist der Rücktritt auf Grund eines unvorhersehbaren Ereignisses gerechtfertigt, wird die Prüfungsgebühr in voller Höhe erstattet. Der Rücktrittsgrund ist nachzuweisen, im Falle der Erkrankung durch eine ärztliche Bescheinigung.

Wird der Rücktritt aus anderen Gründen bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin erklärt, erfolgt die Erstattung abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 Euro; im Übrigen entfällt eine Erstattung.

E Ablauf der Fischerprüfung

Die Fischerprüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen.

Die untere Fischereibehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erstellt für den schriftlichen Prüfungsteil seit dem 01 September 2013 mittels einer vom Land Sachsen-Anhalt bereitgestellten Online-Anwendung einen Prüfungsbogen mit 60 Fragen.
Drei Antworten sind zu jeder Frage stets vorgegeben, von denen ist jedoch nur eine Antwort richtig.

Zur Beantwortung der 60 Fragen haben alle Prüflinge zwei Stunden Zeit.

Mit der Abgabe des Prüfungsfragebogens an die aufsichtführende Person gilt der schriftliche Teil für den Prüfling als beendet. Unmittelbar im Anschluss an die schriftliche Prüfung erfolgt die Auswertung der Prüfungsfragebögen.

Wenn die festgestellte Fehleranzahl den Wert von 25 vom Hundert der Gesamtfragenanzahl nicht übersteigt, gilt die schriftliche Prüfung als bestanden.

Unter Anwendung eines der schriftlichen Prüfung gleichwertigen Maßstabes
zur Fehlerbewertung werden die Prüflinge dann in der mündlichen Prüfung um Beantwortung mehrerer Fragen aus den Themengebieten Fisch-, Gewässer-, Geräte- und Rechtskunde gebeten. Soweit die Fehleranzahl auch hier den Wert
von 25 vom Hundert der Gesamtfragenanzahl nicht übersteigt, gilt die mündliche Prüfung als bestanden und der Prüfling erhält in der Regel sofort sein Prüfungs-zeugnis.

Sollte ein Prüfling eine der beiden Prüfungen nicht bestehen, gilt die gesamte Fischerprüfung als nicht bestanden. Sie ist dann vollständig zu wiederholen.
Eine Wiederholung ist jedoch frühestens zum nächsten, behördlich festgelegten Prüfungstermin möglich.

F Ausstellung eines Fischereischeines

Personen, welche die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt und das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, kann bereits am nächsten Sprechtag des Bürgeramtes/
der Fischereibehörde unter Vorlage des Prüfungszeugnisses und einem aktuellen Passbild ein Fischereischein ausgestellt werden.

Folgende Gebühren sind für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum zu entrichten:

Jugendfischereischein ab 8 Jahre 
1 Jahr 5,00 EUR
2 Jahre 10,00 EUR
3 Jahre 15,00 EUR
4 Jahre 20,00 EUR
5 Jahre 25,00 EUR
für jedes weitere Jahr zusätzlich 5,00 EUR

Fischereischein oder Friedfischereischein ab dem 14. bis vollendetem 18. Lebensjahr
1 Jahr 10,00 EUR
2 Jahre 20,00 EUR
3 Jahre 30,00 EUR
4 Jahre 40,00 EUR

Fischereischein oder Friedfischereischein ab 18 Jahre 
1 Jahr 16,00 EUR
2 Jahre 32,00 EUR
3 Jahre 48,00 EUR
4 Jahre 64,00 EUR
5 Jahre 70,00 EUR
lebenslanger Fischereischein: 275,00 €

G Jugendfischerprüfung und Friedfischfischerprüfung

Auskünfte zu Prüfungsterminen im Land Sachsen-Anhalt erhalten Sie hier:

http://fischerpruefung.sachsen-anhalt.de

H Ausstellung eines Jugendfischereischeins

Unter Vorlage des Prüfungszeugnisses und einem aktuellen Passbild vom Prüfling kann bereits am nächsten Sprechtag des Bürgeramtes auf Antrag eines gesetzlichen Vertreters ein Jugendfischereischein ausgestellt werden.

Folgende Gebühren/Abgaben sind für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum zu entrichten:

1 Jahr 5,00 EUR
2 Jahre 10,00 EUR
3 Jahre 15,00 EUR
4 Jahre 20,00 EUR
5 Jahre 25,00 EUR

Stand: Juni 2024

I Ausstellung eines Friedfischfischereischeines

Personen, welche die Friedfischprüfung erfolgreich abgelegt haben, kann bereits am nächsten Sprechtag beim Bürgeramt unter Vorlage des Prüfungszeugnisses und einem aktuellen Passbild ein Friedfischfischereischein ausgestellt werden.

Folgende Gebühren sind für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum zu entrichten:

Friedfischfischereischein bis 18 Jahre

1 Jahr 10,00 EUR
2 Jahre 20,00 EUR
3 Jahre 30,00 EUR
4 Jahre 40,00 EUR
5 Jahre 50,00 EUR

Friedfischfischereischein ab 18 Jahre

1 Jahr 16,00 EUR
2 Jahre 32,00 EUR
3 Jahre 48,00 EUR
4 Jahre 64,00 EUR
5 Jahre 70,00 EUR
Lebenszeit 275,00 EUR

Stand: Juni 2024

J Ausstellung eines Sonderfischereischeins

Für Personen, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, eine ihrem Alter entsprechende Fischerprüfung abzulegen, besteht die Möglichkeit, einen Sonderfischereischein zu erwerben.

Der Sonderfischereischein berechtigt allerdings nur zum Friedfischfang in Begleitung einer volljährigen Person, die einen Fischereischein besitzt.

K Fischereierlaubnis

Fischereierlaubnisse (Angelkarten) werden u. a. von den im Landkreis vertretenen Angelvereinen als auch von Berufsfischern ausgegeben.

Die Anschriften der Landesanglerverbände, ihrer Vereine und der Fischereibetriebe kann man der Internetseite des Landesfischereiverbandes Sachsen-Anhalt entnehmen.

L Gemeinschaftliche Fischereiveranstaltung

Das gemeinsame Fischen mit anschließender Bewertung der Fangergebnisse (gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen) bedarf einer Genehmigung. Die Fischereibehörde genehmigt Ausnahmen, wenn der Veranstalter nachweist, dass tierschutzrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen, insbesondere die gemeinschaftliche Fischereiveranstaltung aus einem vernünftigen Grund erfolgt. Weiterhin ist es möglich, das Hältern von Fischen in Setzkeschern in Gewässern mit Schiffs - und Motorbootsverkehr sowie Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, zu beantragen.

Im folgenden Antrag können folgende Veranstaltungsformen beantragt werden:

gem. § 21 FischO LSA (gemeinsames Fischen mit anschließender Bewertung der Fangergebnisse)

gem. § 23 Abs. 1 FischO LSA (Hältern von Fischen in Setzkeschern in Gewässern mit Schiffs- und Motorbootsverkehr)

gem. § 28 Abs. 4 FischG LSA (Ausnahme von der Fischereischeinpflicht, z.B. Familienangeln, Kinder- und Jugendangeltage)

Die Genehmigung ist gebührenpflichtig!