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Verfahrenslotse

Seit dem 01.01.2024 sind Jugendämter verpflichtet die Stelle eines Verfahrenslotsen zu schaffen.

Hintergrund zur Einführung von Verfahrenslotsen ist das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG). Es regelt auch die Zusammenführung der Zuständigkeiten zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe.

Welche Aufgaben haben Verfahrenslotsen

Verfahrenslotsen sind Ansprechpersonen in den Jugendämtern, die Heranwachsenden mit vorhandener oder drohender Behinderung und ihren Familien dabei helfen, ihre Ansprüche auf Leistungen der Eingliederungshilfe und weitere Rechte geltend zu machen.

Hilfe und Unterstützungsangebote durch Verfahrenslotsen

In jedem Fall verpflichten sich Verfahrenslotsen vorrangig den Interessen der Familien und Jugendlichen und unterliegen demnach einer gesetzlich vorgeschriebenen Unabhängigkeit. Auch in möglichen Konfliktfällen sind sie vorrangig zur Unterstützung der Betroffenen verpflichtet, können hierbei aber auch deeskalierend die Sichtweise der jeweiligen Behörde (in leichter Sprache) erklären.

Um diesen Aufgaben vollumfänglich nachzugehen, erfüllen Verfahrenslotsen schwerpunktmäßig folgende Tätigkeiten:

  • Erfassen der Anliegen und Bedarfe der Familien.
  • Hilfe und Beratung bei der Orientierung im Leistungssystem Eingliederungshilfe.
  • Unterstützung beim Ausfüllen von Formularen oder dem Verfassen von Anträgen für Eingliederungshilfen.
  • Beratung über Rechte (Beistände, Akteneinsicht etc.)
  • Herstellung eines Kontakts zu den zuständigen Stellen und Weiterleitung an geeignete Ansprechpersonen.
  • Unterstützung beim Verstehen und Einordnen von Bewilligungs- und Ablehnungsentscheidungen.
  • Begleitung zu Terminen und Teilnahmen an Planverfahren und -konferenzen als Vertrauensperson.

Das Angebot der Verfahrenslotsen richtet sich explizit an Familien mit behinderungsbedingten Bedarfen. Die Beratung der Verfahrenslotsen ist keine Rechtsberatung und dient als ein zusätzliches begleitendes Angebot zur allgemeinen Beratungspflicht. Die Familien entscheiden selbst, ob sie dieses Angebot in Anspruch nehmen wollen und tragen weiterhin die alleinige Verantwortung bei der Antragstellung, Verfolgung und Wahrnehmung von Eingliederungshilfeleistungen. Für die Leistungsberechtigten besteht keine Pflicht zur Inanspruchnahme des Verfahrenslotsen, diese ist freiwillig und kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erfolgen.

Wer kann sich darüber hinaus an den Verfahrenslotsen wenden

  • Träger der Eingliederungshilfe (Jugendamt, Sozialamt)
  • Träger Kita,
  • Träger Hort,
  • Frühförderstellen,
  • Schulen, Schul- und Kitasozialarbeit,
  • Betreuer,
  • Amtsvormünder,
  • Ergänzungspfleger,
  • Sozialdienste