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Unterhaltsvorschuss

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Alleinerziehende Mütter und Väter, die für die von ihnen betreuten Kinder keinen Unterhalt erhalten, können zu ihrer Entlastung nunmehr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss nach dem UVG erhalten. Für Kinder nach dem 12. Lebensjahr ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, mit der Unterhaltsleistung eine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 € brutto monatlich verdient. Für Kinder nach dem 15. Lebensjahr wird zusätzlich deren Einkommens- und Vermögenssituation geprüft.

Der Unterhaltsvorschuss soll den alleinerziehenden Elternteil damit in Situationen unterstützen, in denen erwartete Unterhaltsleistungen des unterhaltspflichtigen Elternteils – gewissermaßen planwidrig und in besonders schwierigen Lebenslagen – ausbleiben.

Der Antrag auf Unterhaltsleistungen nach dem UVG ist hier als
Online-Antrag, als PDF-Antrag in Druckversion oder in den Bürgerämtern der Landkreisverwaltung erhältlich. Die Abgabe der Anträge mit den erforderlichen begründenden Unterlagen erfolgt ebenso in den Bürgerämtern.

Voraussetzungen:

Ein Kind erhält Unterhaltsvorschussleistungen bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn es

  • in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
  • hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
  • von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Unterhaltsvorschussbetrages erhält
  • nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer benötigen eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt (im Einzelfall sind weitere Voraussetzungen zu prüfen)

Darüber hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, wenn

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
  • durch die Unterhaltsvorschussleistung nach § 9 SGB II die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden wird oder
  • der betreuende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Höhe von mindestens 600 € verfügt

Hinweis:
Ein Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauerhaft getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammen lebt.

Höhe des Unterhaltsvorschusses:

Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhaltssätzen. Ab 1.01.2023 gelten bundesweit folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

  1. Altersstufe
(0-5 Jahre)
2. Altersstufe
(6-11 Jahre)
3. Altersstufe
(12-17 Jahre)
Mindestunterhalt
nach § 1612 BGB
 437,00 €  502,00 € 588,00 €
Kindergeldanrechnung
für ein erstes Kind
 250,00 €  250,00 € 250,00 €
monatl. Zahlbetrag
ohne Berücksichtigung
v. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezügen bzw. Einkünften des Kindes (ab 15. Lebensjahr)
 187,00 €  252,00 € 338,00 €


Hinweis:

Sollte der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Unterhaltszahlungen leisten oder erhält das Kind wegen des Todes des anderen Elternteils oder eines Stiefelternteils Waisenbezüge bzw. Schadensersatzleistungen, müssen diese von den in der Tabelle benannten Zahlbeträgen abgezogen werden.

Für Kinder ab dem 15. Lebensjahr, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, erfolgt eine Anrechnung der erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung/Verpachtung sowie des Ertrages ihrer zumutbaren Arbeit. Wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird oder ein freiwilliges soziales Jahr/freiwilliges ökologisches Jahr/vergleichbarer Dienst leistet, besteht daneben keine Erwerbsobliegenheit. Wenn ihm für die Ausbildung eine Ausbildungsvergütung oder für die freiwillige Tätigkeit ein Taschengeld o. ä . zusteht, ist dies der Ertrag aus zumutbarer Arbeit.

Notwendige Unterlagen:

  • schriftlicher Antrag bzw. Onlineantrag
  • Kopie des Personalausweises des Antragstellers
  • bei Ausländern zusätzlich: Kopie des Aufenthaltstitels
  • Kopie der Geburtsurkunde des Kindes einschl. Übersetzung
  • Kopie der Vaterschaftsanerkennung (wenn der Kindesvater nicht aus der Geburtsurkunde des Kindes ersichtlich ist)
  • Nachweis über die Bemühungen zur Vaterschaftsfeststellung (z. B. kostenfreie Beistandschaft im hiesigen Fachbereich Kinder, Jugend und Familie, Fachdienst Beistandschaften/Beurkundungen/Bundeselterngeld möglich)
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft vom jeweiligen Einwohnermeldeamt (nicht älter als 3 Monate und das Kind muss mit vermerkt sein)
  • aktueller Nachweis über den Bezug von Kindergeld durch Kopie des Bescheides oder des Kontoauszuges
  • Nachweis über den Bezug von Halbwaisenrente
  • Gerichtsurteil, -beschluss, -vergleich, Urkunde über die Verpflichtung zum Unterhalt (Vorlage des Originals der vollstreckbaren Ausfertigung)
  • Scheidungsurteil in Kopie
  • bei getrennt lebenden Ehepartnern: Bescheinigung über das Getrenntleben vom jeweils zuständigen Finanzamt oder bei anwaltlicher Vertretung ein entsprechendes Schriftstück des Rechtsanwaltes
  • bei im Ausland geschlossenen Ehen Kopie der Heiratsurkunde, ggf. deutsche Übersetzung
  • Nachweis über eigene Bemühungen zum Erlangen des Unterhaltes durch z. B. Kopie der schriftlichen Aufforderung an den Unterhaltsverpflichtigen mit Zustellnachweis oder entsprechender Schriftverkehr bei anwaltlicher Vertretung
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen
  • Einstellungsbescheide anderer Jugendämter, welche bereits früher UVG-Leistungen erbracht haben

zusätzlich für Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben:

  • Kopie des kompletten aktuellen Bescheides zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II

 

zusätzlich für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben:

  • Kopie des kompletten aktuellen Bescheides zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II
  • Schulbescheinigung
  • Kopie des Ausbildungsvertrages / Freiwilligendienstes
  • Einkommensnachweise des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung)

Die Vorlage weiterer Unterlagen kann sich je nach Beantwortung der im Antrag gestellten Fragen ergeben.

Telefonischer Kontakt Fachdienst Unterhaltsvorschuss: 03496 / 60-

Fachdienstleitung:   Frau Schreglmann - 1671

Laufende Fälle   Eingestellte Fälle  
Bearbeiter/in im Buchstabenbereich Telefon Bearbeiter/in im Buchstabenbereich Telefon
Frau Behrendt
(A, C, M, N)
1666 Frau Bratek
(D, E, F, G, K, Q)
1690
Frau Herrmann
(G, P, Q)
1705 Herr Mattheis
(A, B, M, P, U, X)
1668
Frau Laabs
(R. T, Y)
1704 Frau Raber
(H, I, O, S, Y, Z)
1665
Frau Lieske
(D, L, I)
1662 Herr Schuricht (eingstellte Insolvenzfälle) 1673
Herr Maiburg
(F, W, Zf-Zz)
1790 Frau Stock
(C, J, L, N, R, T, V, W)
 
Frau Proft
(K, X, Za-Ze)
1664    
Frau Schmidt
(Sch, J)
1642 Weitere Mitarbeiter  

Frau Schröder
(E, S ohne Sch)

1669 Herr Blumstein 1698

z.Z. Frau Rogge
(B, O)

1624/1707 Frau Sommer 1675

Frau Werner
(H, U, V)

1670    

 

     


Email-Kontakt:                  

(Stand: 01.05.2023)