Beurkundungen
Das Jugendamt nimmt Beurkundungen gemäß Paragraf 59 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe vor, unter anderem
- Vaterschaftsanerkennungen
- Zustimmungserklärungen zur Vaterschaftsanerkennung
- Verpflichtungserklärungen zur Zahlung von Unterhalt für ein Kind, welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- Sorgeerklärungen zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ein Kind
Diese Aufführung ist nur beispielhaft. Welche Erklärungen noch beurkundet werden können, erfahren Sie gerne bei uns.
Die Anerkennung der Vaterschaft:
Eine förmliche Anerkennung der Vaterschaft ist notwendig, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind. Anderenfalls kann ein Mann nicht als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Die Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor Geburt des Kindes möglich.
Die Zustimmungserklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft:
Eine Anerkennung der Vaterschaft bedingt auch eine Zustimmungserklärung der Mutter des Kindes oder eines gesetzlichen Vertreters sowie gegebenenfalls durch den Mann, der im Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist.
Ist die Mutter des Kindes nicht sorgeberechtigt, beispielsweise weil sie minderjährig ist oder ihr das Sorgerecht entzogen wurde, muss der gesetzliche Vertreter der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. In der Regel ist das der Vormund.
Gehäuft treten zudem Fälle auf, bei denen die Mutter zwar noch verheiratet ist, aber nicht der Ehemann, sondern der neue Lebensgefährte der biologische Vater ist. Das deutsche Recht sieht grundsätzlich zunächst vor, dass der Ehemann der Vater des Kindes ist. Dies trifft allerdings dann nicht mehr zu, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren wurde und der biologische Vater die Vaterschaft innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses anerkennt und die Mutter sowie der Noch-Ehemann zustimmen.
Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen für ein Kind, welches das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat:
Sofern ein barunterhaltspflichtiger Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung anerkennen möchte oder muss, kann dies beim Jugendamt erfolgen. Dies bedeutet eine Rechtssicherheit für das unterhaltsberechtigte Kind. Mit einer beim Jugendamt erstellten Urkunde kann das unterhaltsberechtigte Kind sofort die Zwangsvollstreckung einleiten, falls der barunterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt mehr zahlen sollte. Es müsste nicht erst das gerichtliche Verfahren auf Festsetzung von Unterhalt eingeleitet werden. Eine Urkunde ist hinsichtlich der Vollstreckbarkeit mit einer gerichtlichen Entscheidung gleichwertig.
Sorgeerklärungen:
Nicht miteinander verheiratete Eltern üben das Sorgerecht für ein Kind nicht automatisch gemeinsam aus. Dies trifft nur auf miteinander verheiratete Eltern zu. Auch eine Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmung führt nicht zum gemeinsamen Sorgerecht. Damit die Sorge gemeinsam ausgeübt werden kann, bedarf es übereinstimmender Erklärungen von Mutter und Vater. Wichtig zu wissen ist, dass in einer Sorgeerklärung nicht bestimmt werden kann, dass nur ein Teilbereich gemeinsam ausgeübt werden soll, beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Durch eine Sorgeerklärung beim Jugendamt kann nur festgelegt werden, dass das Sorgerecht insgesamt gemeinsam ausgeübt wird. Eine Sorgeerklärung ist nicht wirksam, wenn sie nur von einem Elternteil abgegeben wird; beide Elternteile müssen sie abgeben.
Eine Sorgeerklärung kann auch nicht beim Jugendamt widerrufen oder abgeändert werden. Dies ist nur durch das Familiengericht möglich.
Beurkundungen führen wir an den Verwaltungsstandorten Köthen (Anhalt) und Zerbst/Anhalt durch. Es ist erforderlich, dass Sie dazu einen Termin vereinbaren. Bei der Terminvergabe erfahren Sie, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen.
Zwecks Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte wie folgt an (die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Anfangsbuchstaben des Familiennamen Ihres Kindes oder des Familiennamens der werdenden Mutter):
A, B, C, D, E, F, Mi, N, O, V | 03496 60 1685 |
G, H, Ma, Mo, Mu | 03496 60 1688 |
I, J, Me, P, Q, R, S, St, X, Y | 03496 60 1658 |
K, L, Z | 03496 60 1684 |
Sch, T, U, W | 03496 60 1686 |
Sprechzeiten:
Montag | geschlossen |
Dienstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr |
Mittwoch | geschlossen |
Donnerstag | 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr |
Freitag | 09:00 - 12:00 Uhr |