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Erdwärmenutzung

Zur Sicherung fossiler Energieträger und im Interesse des Klimaschutzes gewinnt die Nutzung von Erdwärme immer mehr an Bedeutung. Bei der Erdwärmenutzung wird aus der Temperatur des Bodens oder des Grundwassers Primärenergie gewonnen. Dies bringt positive Umweltauswirkungen mit sich und ist deshalb gesamtökologisch wünschenswert.
Zum Schutz des Grundwassers sind die Vorhaben jedoch wasserrechtlich zulassungspflichtig. Die Zulassungsverfahren sollen durch Auflagen den Schutz des Grundwassers sicherstellen. Insbesondere sollen schädliche Verunreinigungen des Grundwassers ausgeschlossen werden. Auch soll verhindert werden, dass bei Bohrungen, z. B. verschiedene Grundwasserstockwerke durchstoßen oder kurzgeschlossen werden.

Zur Erdwärmenutzung werden vor allem folgende Systeme angeboten:

  • Wasser/Wasser-Wärmepumpe
  • Erdwärmesonde
  • Erdwärmekollektoren

Bei der Wasser/Wasser-Wärmepumpe erfolgt eine Nutzung des Grundwassers über eine Brunnenanlage. Das Grundwasser wird hierbei über einen Förderbrunnen entnommen und in der Wärmepumpe durch den Entzug von Wärmeenergie abgekühlt. Anschließend wird es über einen Schluckbrunnen wieder in das Erdreich eingeleitet.
Das entnommene Wasser darf nur zum Betrieb der Wärmepumpe verwendet werden. Eine Einleitung in das öffentliche Kanalnetz oder in ein oberirdisches Gewässer ist nicht zulässig. Der Schluckbrunnen muss deshalb mindestens die Leistungsfähigkeit des Entnahmebrunnens besitzen.
Die Probebohrung zur Erkundung des Untergrundes oder die Niederbringung der Brunnen sind vorab dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld, untere Wasserbehörde, anzuzeigen (Bohranzeige).
Die Entnahme und Wiedereinleitung des Grundwassers bedarf weiterhin einer wasserrechtlichen Erlaubnis.
Erdwärmesonden werden in vertikalen Bohrungen von wenigen Metern bis über 100 m Tiefe installiert. Im Sondenkreislauf wird eine Wärmeträgerflüssigkeit ohne direkten Kontakt durch den Boden und meist auch durch das Grundwasser geleitet, um die darin gespeicherte Wärme aufzunehmen. In einem Wärmetauscher wird die Flüssigkeit dann wieder angekühlt und Energie gewonnen.
Erdwärmesonden bedürfen in der Regel einer wasserrechtlichen Erlaubnis. 
Sofern die Bohrung tiefer als 100 m niedergebracht wird, ist das Vorhaben nach § 127 Bundesberggesetz zusätzlich dem Landesamt für Geologie und Bergbauwesen Sachsen-Anhalt, An der Fliederwegkaserne 13, 06130 Halle (Saale) (poststelle.lagb@sachsen-anhalt.de)  anzuzeigen.
Erdwärmekollektoren sind PE-Rohre, die als Schleifen flächig und in geringer Tiefe im Boden verlegt werden. Sie sind mit einer Wärmeträgerflüssigkeit gefüllt, die aus der im Boden gespeicherten Sonnenenergie Wärme gewinnt. Das Funktionsprinzip ähnelt dem der Erdwärmesonde. Der Flächenbedarf ist jedoch wesentlich größer.
Das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt hat für Erdwärmenutzungen seit 04/2012 ein Geothermieportal eingerichtet, welches im Internet unter der Adresse http://www.geodaten.lagb.sachsen-anhalt.de/lagb zu erreichen ist. Das Informationssystem bietet im Vorfeld der Planung die Möglichkeit, die Eignung des Standortes für Erdwärmesonden abzufragen.

Notwendige Unterlagen:  Formular (siehe Dokument rechts unten)

Für Bohranzeige (1-fach) / Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis:
Übersichtslageplan (Maßstab 1 : 25.000),
Angabe Gemarkung, Flur, Flurstück, •
Lageplan (in der Regel M 1 : 500) mit Kennzeichnung der Bohrungen unter Angabe der jeweiligen Nord- und Ostwerte im Lagestatus LS489 (ETRS89/UTM, Zone 32N, ohne Zonenkennzahl; EPSG:25832),
Abstand zur Grundstücksgrenze,
Anzahl und Tiefe der Bohrungen, •
Angabe der Wärmeleistung,
Angabe des Wärmeträgermittels,
Benennung der Bohrfirma, •
Kurzangabe des zu erwartenden Bohrprofils sowie •
Beschreibung der Bohrtechnik und der Gesamtanlage

Angaben zum Wert der Anlage (gemäß Kostenvoranschlag der Bohrfirma) 

Für wasserrechtliche Erlaubnis (für Wasser-Wasser-Wärmepumpen):

Antrag mit Angabe des Ortes (Gemarkung, Flurstück und Flurstücksnummer), 
Erläuterung der Betriebsweise der Wärmepumpe, •
Übersichtslageplan (Maßstab 1 : 25.000), •
Lageplan (Maßstab 1 : 500),
Brunnendokumentation sowie •
Angabe der max. Entnahmemenge in m³ / h, m³ / d und m³ / a.

Rechtliche Grundlagen:

Bohranzeige:

§ 49 (1) des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der derzeit gültigen Fassung


Wasserrechtliche Erlaubnis:
§ 8 in Verbindung mit §§ 9, 10 und 12 Wasserhaushaltsgesetz

Gebühren:

für Bohranzeige: pro Bohrung zwischen 30,00 und 156,00 Euro
für Erlaubnis mindestens 65,00 Euro bzw. nach Wert der Anlage