Amt für Ausbildungsförderung (BAföG)
Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist es, Schüler/innen eine Ausbildung nach deren Neigung, Eignung und Leistung unter bestimmten Voraussetzungen zu ermöglichen.
Welche Ausbildungen werden gefördert?
In der Zuständigkeit des Amtes für Ausbildungsförderung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld kann grundsätzlich der Besuch von
- Berufsfachschulen
- Fachschulen
- Fachoberschulen
- weiterführende allgemeinbildende Schulen ab Klasse 10
- Formen der beruflichen Grundbildung
- Abendreal/-hauptschulen
gefördert werden.
Die in Frage kommenden (Aus-)Bildungsgänge sind vielfältig und teilweise nur unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig. Informieren Sie sich hierzu am Besten direkt beim Fachbereich Schule, Kultur und Sport/ Fachdienst Schulentwicklung/ Ausbildungsförderung.
Welches Amt für Ausbildungsförderung ist zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz der Eltern. Ausnahmen hierzu sind unter anderem, Schüler, die verheiratet sind, die eine Fachschule besuchen (welche eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt), deren Eltern keinen Wohnsitz im Inland haben oder deren Eltern in verschiedenen Landkreises/kreisfreien Städten wohnen. In diesen Fällen ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in welchem der/die Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat.
Nicht zuständig ist der Fachbereich Schule, Kultur und Sport/ Fachdienst Schulentwicklung/ Ausbildungsförderung des Landkreis Anhalt-Bitterfeld für Besucher von Kollegs, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen.
Wo bekommt man die Antragsunterlagen?
Anträge erhalten Sie im Schulverwaltungsamt/KVHS - Sachgebiet BAföG/AFBG - (Amt für Ausbildungsförderung), in den Bürgerämtern des Landkreises Anhalt-Bitterfeld oder unter www.bafoeg-digital.de zum Download. Zusätzlich besteht die Möglichkeit eines Online-Antrages mittels De-Mail.
Beachten Sie bitte,
dass Schüler/-innen, die einen entsprechenden Bedarf nachweisen können (unzureichendes Einkommen oder Vermögen), erst ab Beginn der Ausbildung, jedoch frühestens ab dem Monat der Antragstellung, eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird, erhalten. Über Anträge kann erst nach Vorliegen aller notwendigen Unterlagen entschieden werden. Da diese je nach Einzelfall sehr umfangreich sein können, wird empfohlen den Antrag möglichst zeitig, ggf. vorerst formlos und/oder unvollständig, einzureichen.
Öffnungszeiten und telefonische Sprechzeiten
Montag: geschlossen
Dienstag: 9 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 9 bis 12 Uhr und 14 bis 17 Uhr
Freitag: 9 bis 12 Uhr
Bitte beachten Sie, dass die genannten Öffnungszeiten auch für die telefonischen Sprechzeiten gelten und das Amt für Ausbildungsförderung außerhalb der Öffnungszeiten telefonisch nicht erreichbar ist!

