Einbürgerungsbehörde
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Kurzinformation
Bei der Einbürgerung wird zwischen einem gesetzlichen Anspruch nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz oder der Entscheidung im Ermessen nach §§ 8 und 9 Staatsangehörigkeitsgesetz unterschieden.
Antragsberechtigt ist jeder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Für minderjährige Kinder stellen die sorgeberechtigten Eltern den Antrag. Die Gebühr für eine Einbürgerung beträgt pro Person 255 Euro. Bei Miteinbürgerung minderjähriger Kinder pro Kind 51 Euro.
Aufgaben
- Klärung von Fragen zum Einbürgerungsverfahren
- Bearbeitung von Anträgen auf Einbürgerung