Sprungmenü Springe zu den Hinweisen zur Barrierearmut Springe zur Leichten Sprache Springe zum Suchfeld Springe zum Hauptinhalt Springe zu den Kontaktinformationen

Einbürgerungsbehörde

Direkt zu allen informationen zu unserer Leistung "Einbürgerung" springen

 

Kurzinformation

Bei der Einbürgerung wird zwischen einem gesetzlichen Anspruch nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz oder der Entscheidung im Ermessen nach §§ 8 und 9 Staatsangehörigkeitsgesetz unterschieden.

Antragsberechtigt ist jeder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Für minderjährige Kinder stellen die sorgeberechtigten Eltern den Antrag. Die Gebühr für eine Einbürgerung beträgt pro Person 255 Euro. Bei Miteinbürgerung minderjähriger Kinder pro Kind 51 Euro.

Aufgaben

  •  Klärung von Fragen zum Einbürgerungsverfahren
  •  Bearbeitung von Anträgen auf Einbürgerung