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Staatsangehörigkeitsbehörde

Bei vielen Behördenangelegenheiten genügt zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit die Vorlage deutscher Personaldokumente (Personalausweis/Reisepass). Der förmliche Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch einen Staatsangehörigkeitsausweis erbracht. Zuständig für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist die Staatsangehörigkeitsbehörde.

Im Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit wird ermittelt, wann und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und ob Sie diese verloren haben.
Bei Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt, bei Nichtbesitz eine sogenannte Negativbescheinigung.

Aufgaben

Im Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit müssen die Staatsangehörigkeitsverhältnisse des Antragstellers und der Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, mindestens seit dem 01.01.1950 zurückverfolgt werden.

Bestehen Zweifel oder war die Antragstellerin oder der Antragsteller bzw. seine Vorfahren von den Bevölkerungs- und Gebietsveränderungen betroffen, die die beiden Weltkriege mit sich brachten (z.B. ehemalige deutsche Ostgebiete), kann es erforderlich sein, den staatsangehörigkeitsrechtlichen Werdegang bis zum Inkrafttreten des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes im Jahre 1914 zurück zu überprüfen.

Der Staatsangehörigkeitsausweis dokumentiert, dass die betreffende Person zum Zeitpunkt der Ausstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Er dokumentiert nicht den Erwerbsgrund. Die Gebühr für den Staatsangehörigkeitsausweis beträgt 51,00 Euro.


Häufige Anfragen und weiterführende Informationen

  •  Vorzulegende Unterlagen für die Erstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

Nähere Informationen finden Sie hier.