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Mitteilungs-/ Anmeldepflicht für Berufsangehörige des Gesundheitswesens beim Gesundheitsamt


Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbständig ausübt, hat dies dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld (untere Gesundheitsbehörde) innerhalb eines Monats mitzuteilen. Folgende Angaben sind erforderlich:

  • Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit
  • berufliche und private Anschrift
  • Staatsexamen, Berufserlaubnis, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
  • verliehene akademische Grade und Titel
  • Gebiet, in dem die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird
  • Beginn der Tätigkeit

Entsprechende Urkunden und Dokumente sind im Original vorzulegen.

Falls erforderlich, erhalten Sie danach eine „Anmeldebestätigung“ des Gesundheitsamtes zur Vorlage für die Krankenkassen.

Bitte beachten Sie, dass jegliche Änderungen in den o.g. Angaben ebenfalls beim Gesundheitsamt angezeigt werden müssen. Eine formlose schriftliche Mitteilung (gern auch per E-Mail) ist dann jedoch ausreichend.

Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 3 Gesundheitsdienstgesetz Land Sachsen-Anhalt (GDG LSA vom 21.11.1997, GVBl. LSA 1997, S. 1023)

Berufsangehörige des Gesundheitswesens

Zu den Berufen des Gesundheitswesens zählen:

  • Ärzt/in
  • Zahnärzt/in
  • Apotheker/in
  • Psychologische Psychotherapeut/in


Zu den Angehörigen der nichtärztlichen Heilberufe und der anderen Fachberufe des Gesundheitswesens (Gesundheitsfachberufe) zählen:

  • Altenpfleger/-in
  • Diätassistent/-in
  • Ergotherapeut/-in
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in
  • Hebamme/Entbindungspfleger
  • Heilerziehungspfleger/in
  • Heilpraktiker/-in
  • Logopäde/ Logopädin
  • Masseur/in und medizinischer Bademeister/in
  • Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in
  • Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in
  • Medizinisch-technische/r Assistent/in in der Funktionsdiagnostik
  • Orthoptist/in
  • Pharmazeutisch-technische/r Assistent/-in
  • Physiotherapeut/in
  • Podologe/ Podologin




Fortbildung

Sind Sie selbst als Arbeitgeber/in und/oder Ihre Beschäftigten im pflegerischen Bereich tätig, ist zudem die gesetzlich geregelte Fortbildungspflicht zu beachten.

Gemäß der Verordnung über die Fortbildung von Krankenpflegepersonen in Sachsen-Anhalt vom 17.08.2009 (GVBl. LSA 2009, S. 460) in Verbindung mit § 26 Gesundheitsdienstgesetz Sachsen-Anhalt (GDG LSA) haben die Berufsangehörigen über einen Zeitraum von 3 Jahren an fachlichen Fortbildungen in einem Umfang von mindestens 30 Stunden teilzunehmen.

Dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld, als untere Gesundheitsbehörde, sind die entsprechenden Fortbildungsnachweise (als Kopie) regelmäßig vorzulegen. Nutzen Sie dazu bitte den Postweg oder den Weg per E-Mail.

Zu dem Kreis der Krankenpflegepersonen gehören:

  • Krankenschwester
  • Kinderkrankenschwester
  • Krankenpfleger
  • Kinderkrankenpfleger
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/in
  • Gesundheits- und Kinderkankenpfleger/in 

 

Gemäß § 2 Abs. 3 der Hebammen-Berufsverordnung vom 26.03.2003, zuletzt geändert am 17.08.2009 (GVBl. LSA, S. 459) unterliegen

  • Hebammen und Entbindungspfleger

der gleichen Fortbildungs- und Nachweispflicht

 

Die zuständige Ansprechpartnerin im Gesundheitsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld erreichen Sie unter der Telefonnummer: 03496/ 60 1753 oder per E-Mail: gesundheitsamt@anhalt-bitterfeld.de