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Verpflichtungserklärung abgeben

Leistungsbeschreibung

Mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich eine dritte Person dem Staat gegenüber, für die Kosten des Lebensunterhaltes eines Ausländers aufzukommen, um diesem zu einem Aufenthalt in Deutschland zu verhelfen, sofern er selbst nicht über ausreichende Mittel verfügt. Damit verbunden sind regelmäßig auch die Ausreise- oder ggf. Abschiebungskosten. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist entbehrlich, wenn der Ausländer (Gast) selbst in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu sichern und dies in der jeweiligen Botschaft nachweist.

Bei Eintritt des Verpflichtungsfalles sind sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden müssen.

Eine Verpflichtungserklärung kann von natürlichen und juristischen Personen (z. B. Unternehmen, karitativen Verbänden) abgegeben werden. Die Abgabe der Verpflichtungserklärung durch eine bevollmächtigte Person ist nicht zulässig. Die persönliche Vorsprache des Verpflichtungsgebers ist erforderlich.

Die Verpflichtungserklärung stellt keine Verpflichtung gegenüber dem eingeladenen Ausländer dar. Die Verpflichtungserklärung ermöglicht es staatlichen Stellen, Sie (als Verpflichtungsgeber) finanziell in Anspruch zu nehmen, falls wegen des Aufenthalts des Ausländers öffentliche Mittel eingesetzt werden müssen, die nicht auf Beitragsleistungen beruhen (beispielsweise Sozialhilfekosten, nicht aber Rente oder Arbeitslosengeld, wenn der Ausländer dafür Beiträge bezahlt hat).

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die vor Ort zuständige Stelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Identitätsnachweise
  • Einkommensnachweise (z. B. Gehaltsbescheinigungen, Sparbücher mit Sperrvermerk, Bankbürgschaften)

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr

Festbetrag von 29,00 EUR
gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 12 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/BJNR294510004.html

Rechtsgrundlage

§5 Abs. 1 AufenthG bzw. Art. 21 Visakodex iVm Art. 6) Abs. 1 c) Grenzkodex

§§ 66, 68 AufenthG

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt

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