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Fischereibehörde

Allgemeine Informationen
zur Fischerprüfung, zum Vorbereitungslehrgang und zur Ausstellung
von Jugend-, Sonder-, und Fischereischeinen sowie von Friedfischfischerei-scheinen durch die Untere Fischereibehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld

Zur Ausübung der Fischerei ist in Sachsen-Anhalt gemäß § 3 Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt nur befugt, wer

  1. einen Fischereischein nach Maßgabe der §§ 28 und 29 Fischereigesetz des Landes Sachsen-Anhalt besitzt und
  2. als Fischereiausübungsberechtigter die volle oder als Inhaber einer Fischerei-erlaubnis eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Gewässer zu fischen.