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Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum

Von den ca. 163.000 Einwohnern des Landkreises Anhalt-Bitterfeld ist ein sehr hoher Teil an eine zentrale Kläranlage angeschlossen.

Jedoch existieren im ländlichen Bereich einige Ortsteile, die nicht über öffentliches Kanalnetz entwässert werden.

Zum Schutz unserer Gewässer ist es von großer Bedeutung, dass trotz des hohen Anschlussgrades der kommunalen Abwasserbeseitigung weitere Anstrengungen unternommen werden, um noch mehr Grundstücke an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen.

Hierbei sind selbstverständlich die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Ist auf Grund der Siedlungsstruktur eine Übernahme des Abwassers über öffentliches Kanalnetz wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht angezeigt, muss eine andere Möglichkeit der Abwasserentsorgung zum Einsatz kommen.

In diesem Fall wird auf die Errichtung einer Kleinkläranlage orientiert.

Die Errichtung einer Kleinkläranlage mit anschließender Versickerung der vorbehandelten Abwässer bzw. mit anschließender Einleitung der vorbehandelten Abwässer in ein Oberflächengewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis.

Diese ist bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Anhalt- Bitterfeld zu beantragen.

Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis sind:
  1. Ausweisung des betreffenden Bereiches als dezentral zu entsorgendes Grundstück im Rahmen des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Gemeinde bzw. des Abwasserzweckverbandes,
    1. Genehmigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes durch die untere Wasserbehörde oder Vorprüfung bisher noch ungenehmigter Konzepte ergibt, dass dezentraler Abwasserentsorgung aus wasserrechtlicher Sicht zugestimmt werden kann,
  2. der Nachweis, dass die Kleinkläranlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht,
  3. günstige örtliche Verhältnisse, die eine schadlose Versickerung vollbiologisch behandelten Abwassers oder dessen schadlose Einleitung in ein fließendes Oberflächengewässer zulassen.

Erläuterung zu 1. und 1.1
Gemäß § 78 Abs. 4 des Wassergesetzes für das Land Sachsen- Anhalt (WG LSA), in der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492) stellten die Gemeinden / Abwasserzweckverbände in Form von Abwasserbeseitigungskonzepten dar, wie das im Gebiet anfallende Abwasser beseitigt wird. Bestandteil dieser Konzepte ist u.a. die grundstücksgenaue Benennung der Teile des Gemeinde- / Verbandsgebietes, die über Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben entsorgt werden. Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf der Genehmigung der unteren Wasserbehörde. Im Rahmen der Genehmigungsprüfung entscheidet die Wasserbehörde auf der Basis der gesetzlichen Regelungen, ob einer dezentralen Entsorgung der im Konzept ausgewiesenen Grundstücke zugestimmt werden kann.
Nachdem die Genehmigung der Konzepte vorliegt, schließen die Gemeinden / die Abwasserzweckverbände durch Satzungen Abwasser aus ihrer Beseitigungspflicht ganz oder teilweise aus (§ 78 Abs. 6 WG LSA).

Erläuterungen zu 2.
Ist die zentrale Erschließung eines Grundstückes über öffentliches Kanalnetz erst langfristig möglich, wird in jedem Fall auf eine dem Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlage orientiert. Dem Stand der Technik entspricht z.B. eine vollbiologisch arbeitende Abwasseranlage. Bei einer vorhandenen Kleinkläranlage muss überprüft werden, ob diese entsprechend nachgerüstet werden kann oder durch eine Neuanlage ersetzt werden muss.

Ist der Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage in naher Zukunft zu erwarten, werden an geplante und bestehende Kleinkläranlagen im Rahmen des geltenden Rechts geringere Anforderungen gestellt.
Welche Art von Abwasseranlage als Lösungsmöglichkeit in Frage kommt, sollte vorab mit der unteren Wasserbehörde abgesprochen werden.

Erläuterungen zu 3.
Die untere Wasserbehörde stimmt der Versickerung vollbiologisch behandelten Abwassers nur zu, wenn zwischen der Sohle der ausgewählten Versickerungsanlage und dem höchsten Grundwasserstand ein ausreichender Abstand besteht. Eine weitere Voraussetzung für die Befürwortung eines entsprechenden Erlaubnisantrags sind Bodenverhältnisse im Versickerungsbereich, die sich zur Abwasserversickerung eignen.

Soll vollbiologisch behandeltes Abwasser in ein fließendes Oberflächengewässer eingeleitet werden, ist durch die untere Wasserbehörde u.a. zu prüfen, ob die Qualität und die Menge des Wassers im Oberflächengewässer zusätzliche Abwassereinträge zulassen.

Abflusslose Abwassersammelgrube

Eine Abwasserbeseitigung mittels abflussloser Sammelgruben und Abfuhr zu einer kommunalen Kläranlage ist nur dann sinnvoll, wenn:

  • ein zu geringer oder schwankender Abwasseranfall eine Abwasserreinigung über eine Kleinkläranlage nicht ermöglicht,
  • ein Vorflutgewässer fehlt (oder keine Versickerungsmöglichkeiten auf Grund bindigen Bodens oder eines hohen Grundwasserstandes gegeben sind) oder
  • die Abwasserbeseitigung nur für einen Übergangszeitraum, z.B. bis zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage, so erfolgen soll.

Für den Betrieb einer abflusslosen Abwassersammelgrube ist bei der Gemeinde / dem Abwasserzweckverband durch den Nutzungsberechtigten des Grundstückes ein Antrag zu stellen. Mit dem Antrag sind Angaben und Unterlagen zur Lage, Größe und Bauausführung der Sammelgrube und zur Anzahl der Einwohner einzureichen.
Daraufhin erstellt die Gemeinde / der Abwasserzweckverband einen Bescheid, welcher der unteren Wasserbehörde zur Kenntnis gegeben wird.

Rechtliche Grundlagen für Erlaubniserteilung:
  • § 8 i. V. m. §§ 9, 10, 12, 18 und 57 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in seiner Neufassung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in seiner aktuellen Fassung
  • Anhang 1 (Größenklasse 1) der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in seiner aktuellen Fassung

Das Formular für den Antrag ist bei den Bürgerämtern, der unteren Wasserbehörde oder nebenstend als Download erhältlich.

Gebühren für wasserrechtliche Erlaubnis:

mind. 65,- Euro