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Grundwasserförderung / Grundwasserabsenkung

Grundwasserentnahmen bzw. Zutageförderungen von Grundwasser können z. B. der Wasserversorgung dienen oder zur Feldberegnung erforderlich sein. Dabei erfolgt das Entnehmen von Grundwasser durch Pump- oder Schöpfvorrichtungen bei bereits erschlossenem und ohne besondere Vorkehrungen zugänglichem Grundwasser.
Das Heben von Grundwasser hingegen erfasst das planmäßige Erschließen durch besondere Maßnahmen und Einrichtungen (z. B. durch Bohrungen oder Pumpbrunnen).

Für die Durchführung von Baumaßnahmen bzw. zum Trockenhalten von baulichen Anlagen kann es erforderlich sein, dass die Grundwasseroberfläche abgesenkt werden muss. Die Wasserhaltungsmaßnahme kann auch nur für einen befristeten Zeitraum notwendig sein.

Im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes stellen die Grundwasserentnahme, das Zutagefördern von Grundwasser und das Absenken des Grundwassers Gewässerbenutzungen dar, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Wasserbehörde zu beantragen ist.

Notwendige Unterlagen für die Grundwasserförderung / Grundwasserabsenkung:
  • Anschrift (bei juristischen Personen: Sitz des Unternehmens) des Gewässerbenutzers,
  • Erläuterungsbericht über Art und Zweck des geplanten Vorhabens,
  • Brunnendokumentation / Angaben zum Entwässerungsverfahren,
  • Übersichtskarte (in der Regel M 1 : 25.000),
  • Lageplan (in der Regel M 1 : 5.000) mit Kennzeichnung der Entnahme- sowie der Einleitstelle unter Angabe der jeweiligen Nord- und Ostwerte im Lagestatus LS489 (ETRS89/UTM, Zone 32N, ohne Zonenkennzahl; EPSG:25832),
  • Angabe der max. Entnahmemenge in m³ / h, m³ /d und m³ /a,
  • Angabe der Einsatzzeit in h/d bei Beregnungen und Angabe der Jahresmenge in m³ für ..... März, April, Mai, Juni , Juli, August ....... ; ggf. Größe der Beregnungsfläche in ha und Angabe, was beregnet wird,
  • Zeitraum der Gewässerbenutzung / Befristung,
  • Angabe, ob Messeinrichtungen zur Messung der entnommenen Wassermengen und des Wasserstandes bereits vorhanden sind und Einreichung der Entnahmemengen der letzten Jahre (gilt nur für Altanlagen),
  • Grundwasseranalyse,
  • Baugrundgutachten,
  • Berechnung des Absenktrichters, Darstellung von Auswirkungen auf den Baugrund, die Vegetation, Oberflächengewässer und andere Gewässernutzungen,
  • Angaben zur Grundwasserabsenkung wie Ruhewasserspiegel, vorgesehene Absenkung von ..... m NHN bis ..... m NHN bzw. m u GOK oder Absenktiefe in m,
  • Stellungnahme des Gewässerunterhaltungsverbandes bei Einleitung des gehobenen Grundwassers in ein Oberflächengewässer (z.B. bei Bauwasserhaltung erforderlich) sowie
  • Zustimmung des Kanalnetzbetreibers bei Einleitung des gehobenen Grundwassers in das Kanalnetz (z. B. bei Bauwasserhaltung erforderlich).

Sie können auch ein  Formular verwenden (siehe unten).

Anträge zur Erteilung einer Erlaubnis sind 2-fach (1 x Papierform, 1 x digital) bei der unteren Wasserbehörde einzureichen.

Rechtliche Grundlagen:

§ 8 i. V. m. §§ 9, 10 und 12 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in seiner Neufassung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in seiner aktuellen Fassung.

Gebühren:

für Erlaubnis mindestens 65 Euro, abhängig von der Fördermenge.