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Hausbrunnen

 

Das Bohren von Brunnen zur Förderung von Grundwasser ist vom Ausführenden mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten der Wasserbehörde anzuzeigen.
Das Zutage Fördern von Grundwasser mittels Brunnen für den Haushalt oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (Befüllen eines Badebeckens, Gartenteiches o. ä.) oder in geringen Mengen für den Gartenbau bedarf keiner wasserrechtlichen Erlaubnis.
Eine Nutzung des geförderten Grundwassers für Trinkwasserzwecke ist nur unter bestimmten Maßgaben erlaubt. Denn die Aufgabe der Trinkwasserversorgung obliegt der Gemeinde und die Bürger unterliegen dem Anschluss- und Benutzungszwang.

Außerdem ist die Nutzung des Wassers zu Trinkwasserzwecken gemäß der Trinkwasser-verordnung vorab dem Gesundheitsamt anzuzeigen, da die Wasserqualität den Forderungen der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) und den dort festgelegten Grenzwerten zu entsprechen hat.

Sollte dennoch eine Nutzung zu Trinkwasserzwecken vorgesehen sein, ist - neben der Anzeige bei der Gemeinde und beim Gesundheitsamt - bei der unteren Wasserbehörde eine Freistellung von der Aufgabe der Trinkwasserversorgung der Gemeinde zu beantragen. Zusätzlich ist mit dem zuständigen Abwasserzweckverband eine Vereinbarung zur Ermittlung des Abwasseranfalls zu treffen.

Notwendige Unterlagen: (Formular siehe unten)
Anschrift (bei juristischen Personen: Sitz des Unternehmens) des Gewässerbenutzers,
Lageplan im Maßstab 1 : 250 oder 1 : 500 mit Kennzeichnung des Brunnenstandortes,
Benennung der Bohrfirma mit Anschrift und Sitz,
Angaben zur Verwendung des gehobenen Grundwassers,
Angabe der max. Entnahmemenge in m³/h, m³/d und m³/a,
Angabe der Einsatzzeit der Grundwasserhebung (ganzjährig oder saisonal),
Angabe der geplanten Brunnentiefe unterhalb GOK in m sowie
Angabe Gemarkung, Flur, Flurstück
Rechtliche Grundlagen:
§ 49 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in seiner Neufassung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in seiner aktuellen Fassung in Verbindung mit § 46 WHG und §§ 69 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA S. 492) in seiner aktuellen Fassung
§ 70 Abs. 1 Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) für die Freistellung der Gemeinde von der Aufgabe der Trinkwasserversorgung
Gebühren:
für Bohranzeige: pro Bohrung 30,00 bis 156,00 Euro
für Freistellungsbescheid: zwischen 65,00 und 2580,00 Euro