Sprungmenü Springe zu den Hinweisen zur Barrierearmut Springe zur Leichten Sprache Springe zum Suchfeld Springe zum Hauptinhalt Springe zu den Kontaktinformationen

Indirekteinleiter

Sie bzw. Ihre Firma sind als Indirekteinleiter zu betrachten, wenn bei Ihnen oder in Ihrer Firma Abwasser mit gefährlichen Stoffen aus einem oder mehreren der unten aufgeführten Herkunftsbereiche anfällt und Sie dieses Abwasser in die Kanalisation Ihrer Gemeinde/ Stadt oder eines Dritten (z. B. ChemiePark) einleiten.

Für diese Abwassereinleitung benötigen Sie eine Genehmigung von der unteren Wasserbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld. In der Genehmigung wird geregelt, dass Sie

  • bestimmte Stoffe dem Abwasser ganz fernzuhalten haben, 
  • Grenzwerte im Abwasser einzuhalten sind,
  • bestimmte Verfahren und Betriebsweisen bei der Herstellung von Produkten und bei der Anwendung gefährlicher Stoffe einhalten und/oder
  • bestimmte Abwasserbehandlungsanlagen betreiben müssen. 
Herkunftsbereiche von Abwasser mit gefährlichen Stoffen sind z. B.
  1. Wärmeerzeugung, Energie, Bergbau 
  2. Steine und Erden, Baustoffe, Glas, Keramik 
  3. Metall
  4. Anorganische Chemie 
  5. Organische Chemie 
  6. Mineralöl, synthetische Öle 
  7. Druckereien, Reproduktionsanstalten, Oberflächenbehandlung und Herstellung 
  8. Holz, Zellstoff, Papier 
  9. Textil, Leder, Pelze 
  10. Sonstige (z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Röntgeninstitute, Laboratorien; Fahrzeugwerkstätten, Fahrzeugwaschanlagen; Maler-, Lackierbetriebe; Anlagen zur Bodenwäsche)
Abwasserbehandlungsanlagen

Der Bau einer betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage ist notwendig, wenn Grenzwerte im Abwasser nur durch eine Behandlung einzuhalten sind. In der betrieblichen Praxis kommt eine Vielzahl von sehr unterschiedlichen Abwasserbehandlungsanlagen zum Einsatz.
Für den Bau, Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage benötigen Sie eine Genehmigung der unteren Wasserbehörde.

Ausnahmen

bilden die nachfolgenden genehmigungsfreien Abwasserbehandlungsanlagen:

  • Abscheideranlagen für Fette (DIN 4040)
  • Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten einschließlich eines Koaleszenzabscheiders (DIN EN 858) 
  • Stärkeabscheider
  • Amalgamabscheider für Behandlungsplätze in Zahnarztpraxen und -kliniken 
  • Neutralisationsanlagen für die Behandlung von Kondenswasser aus Brennwertkesseln bis 100 kW Nennwärmeleistung

Leichtflüssigkeitsabscheider und Amalgamabscheider
sind bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:

  1. Name und Anschrift des Anzeigepflichtigen,
  2. Standort der Abwasserbehandlungsanlage,
  3. Art des Abwassers und der Abwasserbehandlungsanlage, 
  4. Auslegungsdaten der Abwasserbehandlungsanlage, Zeitpunkt des Einbaus,
  5. Nummer, Datum und Geltungsdauer der Anlagenzulassung,
  6. Darstellung der konkret durchgeführten und vorgesehenen Maßnahmen nach den allgemeinen Anforderungen des Teils B des entsprechenden Anhanges der Abwasserverordnung.
Antragsformulare

für eine Indirekteinleitergenehmigung erhalten Sie bei den Bürgerämtern, der unteren Wasserbehörde oder am Ende des Artikels als Download.

Rechtliche Grundlagen:
  • Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der derzeit gültigen Fassung
  • Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) vom 16. März 2011 (GVBl. LSA  S. 492) in der derzeit gültigen Fassung
  • Indirekteinleiterverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (IndEinlVO) vom 07. März 2007 (GVBl. LSA S. 47)), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2013 (GVBl. LSA S. 499)
  • Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung-AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in seiner aktuellen Fassung
Gebühren:
  • für Indirekteinleiter-Genehmigung abhängig von der Abwassermenge
  • für Anzeigebestätigung 26,00 Euro