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Niederschlagswasser

Für die Versickerung und die Einleitung von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer braucht man eine wasserrechtliche Erlaubnis.

Durch die zunehmende Versiegelung des Bodens mit Wohn-, Gewerbe- und Verkehrsflächen kann Niederschlagswasser nicht mehr in ausreichendem Maß versickern. Außerdem wurde bisher gering verschmutztes Niederschlagswasser den Kläranlagen als Schmutzwasser zugeführt. Dort muss es teuer und energieaufwändig mitgereinigt werden.

Niederschlagswasser wird schadlos beseitigt, wenn es flächenhaft oder in Mulden auf mindestens 30 cm mächtigem bewachsenen Boden in das Grundwasser versickert wird. Niederschlagswasser von Dachflächen kann auch in Mulden-Rigolen-Elementen oder Sickerschächten gesammelt und versickert werden.
Die Einleitung des Niederschlagswassers in ein oberirdisches Gewässer ist ebenfalls möglich. Die Versickerung des Niederschlagswassers ist der Einleitung in ein Gewässer vorzuziehen.

Für die Versickerung von Niederschlagswasser bzw. Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erforderlich. Die wasserrechtliche Erlaubnis muss beim Landkreis Anhalt-Bitterfeld - Umweltamt, untere Wasserbehörde - beantragt werden.

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert werden soll; für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur, soweit die Versickerung über die belebte Bodenzone erfolgt.

Notwendige Unterlagen:

Antragsformular (siehe unten oder formloser Antrag mit folgenden Angaben:

Versickerung

formloser Antrag mit Berechnung zur Bemessung der Versickerungsanlage nach dem DWA-Arbeitsblatt A 138 "Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser" vom Januar 2002 bzw. April 2005 unter Beifügung

  • der örtlich maßgebenden Regenreihen (KOSTRA),
  • der zu entwässernden Fläche in m² mit Angabe ihrer Beschaffenheit (z.B. Schotter, Dachpappe oder Asphalt)
  • der zu versickernden Regenmengen in l/s (r15 (n=1)),
  • des Nachweises des Durchlässigkeitsbeiwertes des Bodens (kf-Wert), mittels Sickerversuchs (hier Dokument zum Download) oder Bodengutachten,
  • der qualitativen Betrachtung nach dem DWA-Merkblatt M 153 zur Feststellung, ob eine Vorbehandlung des Regenwassers erforderlich ist,
  • einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000 bis 1 : 25.000,
  • eines Lageplans im Maßstab 1 : 250 oder 1 : 500 mit Darstellung der Versickerungsanlage,
  • Angabe der Koordinaten für den Mittelpunkt der Versickerungsanlage im Lagestatus LS489 (ETRS89/UTM, Zone 32N, ohne Zonenkennzahl; EPSG:25832) sowie
  • eines Schnittes durch die Versickerungsanlage.
 
Einleitung in ein oberirdisches Gewässer

formloser Antrag oder Formular mit Berechnung der einzuleitenden Regenmenge in l/s unter Beifügung von Angaben

  • zur Größe der zu entwässernden Fläche in m² mit Angabe ihrer Beschaffenheit (z. B. Schotter, Dachpappe oder Asphalt)
  • zur qualitativer Betrachtung nach dem DWA-Merkblatt M 153 zur Feststellung, ob eine Vorbehandlung des Regenwassers erforderlich ist,
  • Zeichnung des Einleitbauwerkes im Maßstab 1 : 100
  • einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000 bis 1 : 25.000
  • Lageplan im Maßstab 1 : 250 oder 1 : 500
  • Angabe der Koordinaten für den Mittelpunkt der Versickerungsanlage im Lagestatus LS489 (ETRS89/UTM, Zone 32N, ohne Zonenkennzahl; EPSG:25832) sowie
  • Geländeschnitt von der Einleitungsstelle

Die Antragsunterlagen sind auf Kosten des Bauherrn zu erstellen und in 1-facher Ausfertigung (nach Möglichkeit 1 x auf Papier und 1 x digital) dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld, untere Wasserbehörde, vorzulegen.

Eine persönliche Beratung vor der Antragstellung wird empfohlen.

Rechtliche Grundlagen

§ 8 i. V. m. §§ 9, 10 und 12 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in seiner Neufassung durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in seiner aktuellen Fassung)

Gebühren

für wasserrechtliche Erlaubnis: mindestens 65,00 Euro