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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Wassergefährdende Stoffe sind in der heutigen Zeit allgegenwärtig.

Mit ihnen wird in Privathaushalten, beim Handel, Gewerbe und auch im Industriebereich in unterschiedlichster Stoffvielfalt und Menge umgegangen. Die Wirkung vieler Stoffe auf das Wasser ist daher sehr unterschiedlich. Manche können schon in geringen Konzentrationen Veränderungen verursachen und sich nachteilig auswirken. Eigenschaften wie Toxizität oder geringe Abbaubarkeit machen Trinkwasser unbrauchbar und belasten den Naturhaushalt natürlich erheblich.

In der chemischen Industrie sind die Sicherheitsstandards besonders hoch, denn wassergefährdende Stoffe werden leider immer nur aus Anlässen aktuell, wenn sie unangenehme Folgen haben.

Eine klare Definition von wassergefährdenden Stoffen ist nur schwer möglich, weil es sich um eine sehr große Auswahl von Stoffen, Stoffgruppen und Stoffgemischen handelt.
In Deutschland dient das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Grundlage für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

"Wassergefährdende Stoffe" im Sinne des WHG sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere Säuren, Laugen....,Mineralöle...., flüssige sowie organische Verbindungen....., Gifte, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.

Zum Schutz der Lebensgrundlage Wasser ist der Einsatz dieser Stoffe auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

An alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden strenge Anforderungen gestellt.
Diese Anforderungen sind in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) enthalten.
Jeder ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz verpflichtet, eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten.

Für Betreiber von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und Verwenden gilt verschärfend der Besorgnisgrundsatz, der strengsten Form im Bereich des vorbeugenden Gewässerschutzes.
Zu diesen Anlagen zählen Heizölbehälter im Einfamilienhaus genauso wie Tankstellen, Lager für Pflanzenschutzmittel, viele Anlagen in Gewerbebetrieben bis hin zu den industriellen Großanlagen.

Alle bisherigen Erfahrungen zeigen, dass Vorbeugen um ein Vielfaches kostengünstiger ist als die Sanierung von Boden-, Grundwasser- oder sonstigen Gewässer- und Gebäudeschäden.
Auch die Lagerung von Wirtschaftsdünger landwirtschaftlichen Ursprungs ist bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen, sofern die Lagermenge 500 m³ bei Jauche und Gülle, 25 m³ bei Silagesickersaft und 1000 m³ bei Festmist und Siliergut übersteigt.

Wichtige Hinweise an Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:

Setzen Sie sich vor dem Einbau, der Aufstellung, dem Betreiben, der wesentlichen Änderung oder dem Außerbetriebnehmen einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen mit der zuständigen Wasserbehörde in Verbindung. Bestimmte Anlagen müssen vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde mit einem Formblatt angezeigt werden, welches nebenstehend als Download, bei den Bürgerämtern oder der unteren Wasserbehörde erhältlich ist.

Beachten Sie auch die Prüffristen für Ihre Anlage: Die Prüfung von Anlagen oder Anlagenteilen ist einem bestimmten Prüfzyklus unterworfen und muss von einem Sachverständigen gemäß § 47 AwSV durchgeführt werden.

Rechtliche Grundlagen:

Wasserhaushaltsgesetz
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen

Formulare:

siehe unten