Sprungmenü Springe zu den Hinweisen zur Barrierearmut Springe zur Leichten Sprache Springe zum Suchfeld Springe zum Hauptinhalt Springe zu den Kontaktinformationen

Allgemeines zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen

Der Waffenbesitz unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland sehr strengen Bestimmungen. Mit diesem Merkblatt wollen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen geben.

I. Der Erwerb und Besitz von Schusswaffen bedarf einer Erlaubnis.

Der Waffenbesitz unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland sehr strengen Bestimmungen. Mit diesem Merkblatt wollen wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Regelungen geben.

Diese Erlaubnis wird im Einzelfall und auf Antrag für eine konkret bezeichnete
Schusswaffe unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

Mindestalter
Der jeweilige Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

  • die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt sind, wenn seit  dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
  • die wegen einer Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
  • bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig erwahren werden,
  • die Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
  • die Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  • die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,

Persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  • geschäftsunfähig sind,
  • abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind
  • mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder bei denen die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz bestimmter
Schusswaffen auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.

Sachkunde
Der jeweilige Antragsteller muss einen Nachweis der Sachkunde erbringen.

Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller

  • die Jägerprüfung bestanden,
  • die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden oder
  • die Sachkundeprüfung vor einem anerkannten Prüfungsausschuss bestanden hat.

Bedürfnis
Ein waffenrechtliches Bedürfnis kann unter anderem bei Jägern, Sportschützen, Waffen- oder Munitionssammlern, gefährdeten Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer vorliegen.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antragsteller

  • Mitglied eines schießsportlichen Vereins ist, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, oder
  • Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist.
II. Eine Schusswaffe darf nur an eine Personen überlassen werden,

die zu deren Erwerb berechtigt ist. Der Überlasser der Waffe hat sich hiervon selbst zu überzeugen.

Jede Überlassung einer Schusswaffe, deren Besitz einer Waffenbesitzkarte bedarf, ist innerhalb von zwei Wochen unter genauer Bezeichnung der überlassenen Waffe und Angabe der vollständigen Personalien (Vorname, Name, Wohnort, Straße) des Erwerbers bei der Waffenbehörde anzumelden; dies gilt auch dann, wenn die Schusswaffe an einen Waffenhändler überlassen worden ist und dieser alle Angaben hierzu in der Waffenbesitzkarte bereits eingetragen hat.

III. Zum Führen von Schusswaffen in der Öffentlichkeit, also außerhalb Ihrer Wohnung oder Ihres befriedeten Besitztums, benötigen Sie je nach Art der Schusswaffe den sogenannten Kleinen Waffenschein bzw. den Waffenschein:

Kleiner Waffenschein
Zum Führen von Gas-, Schreckschuss- und Signalwaffen in der Öffentlichkeit ist seit 01.04.2003 der sogenannte „Kleine Waffenschein“ erforderlich.

Der Kleine Waffenschein wird auf Antrag nach Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung ohne Sachkunde- und Bedürfnisprüfung unbefristet ausgestellt. Die Gebühr für die Ausstellung beträgt 66 Euro.

Diese Erlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen! Der Kleine Waffenschein beinhaltet außerdem nicht die Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten!

Waffenschein
Zum Führen von allen anderen Schusswaffen in der Öffentlichkeit wird ein Waffenschein benötigt.
Der Waffenschein wird auf Antrag nach Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, der persönlichen Eignung, der Sachkunde sowie des Bedürfnisses befristet ausgestellt.

Ein derartiges Bedürfnis kann nur dann vorliegen, wenn der Antragsteller nachweislich wesentlich mehr gefährdet ist als die Allgemeinheit.

IV. Abhandenkommen von Waffen bzw. Unbrauchbarmachung von Waffen

Ist eine Waffe abhanden gekommen, ist dies unabhängig von einer Anzeige bei der Polizei innerhalb von zwei Wochen zusätzlich bei der Waffenbehörde anzuzeigen.

Wer eine Waffe besitzt, an deren Gebrauchsfähigkeit er kein Interesse mehr hat und sie zumindest als Erinnerungsstück oder zu Dekorationszwecken noch erhalten will, kann diese Waffe unbrauchbar machen lassen. Dazu empfiehlt es sich, einen autorisierten Büchsenmacher aufzusuchen. Dieser stellt eine Bescheinigung aus, dass die Waffe fachgerecht unbrauchbar gemacht worden ist.

Waffen, die funktionsunfähig sind, sind nicht gleichzeitig unbrauchbar im Sinne des Waffengesetzes!

V. Waffen sind sorgfältig und sicher vor unbefugtem Zugriff aufzubewahren.

Das Landratsamt Anhalt-Bitterfeld hält hierzu ein Merkblatt mit den wesentlichen Bestimmungen bereit.