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Schießen auf und außerhalb von Schießstätten

Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer
Schießstätte schießt.

Das Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist darüber hinaus
nur zulässig

  • durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, und mit
    Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
  • mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen und
  • mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

In allen anderen Fällen ist grundsätzlich eine gesonderte Erlaubnis erforderlich.