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Verbotene Waffen und Munition

Zu den in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Waffen zählen insbesondere:

  • Schusswaffen, die über den für Jagd- und Sportzweck allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder zerlegt werden können (sogenannte Wildererwaffen),
  • Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen (zum Beispiel Schießkugelschreiber, in einem Spazierstock versteckte Messer),
  • vollautomatische Schusswaffen (Maschinenpistolen und -gewehre),
  • Vorderschaftrepetierflinten (sogenannte Pumpguns), bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, oder deren Gesamtlänge/Lauflänge weniger als 95 bzw.45 cm beträgt
  • Faustmesser, Butterflymesser und Fallmesser,
  • Springmesser, ausgenommen solche, deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und höchstens 8,5 cm lang ist, in der Mitte mindestens eine Breite von 20 Prozent ihrer Länge aufweist, nicht zweiseitig geschliffen ist und einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt [Sobald nur ein Merkmal nicht erfüllt ist, greift das Verbot ein!],
  • Stahlruten, Totschläger und Schlagringe,
  • Wurfsterne, sofern sie nicht ausschließlich zu Dekorationszwecken geeignet sind (d. h. keine Verletzungsgefahr),
  • Präzisionsschleudern (z. B. solche mit Armstützen),
  • Würgegeräte (sogenannte Nunchakus),
  • elektrische und elektronische Nachtsicht-, Nachtziel- und Lasergeräte für Schusswaffen,
  • Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen - dies gilt jedoch nicht, wenn die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich zugelassen sind, die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und zum entsprechenden Nachweis dieser Voraussetzungen ein amtliches Prüfzeichen tragen, Pfeffersprays, die zur Abwehr von Tieren bestimmt sind, unterliegen nicht dem Waffengesetz und sind nicht verboten!
  • Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie
    Verletzungen beibringen (zum Beispiel Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein entsprechendes
    amtliches Prüfzeichen tragen.

Für Elektroimpulsgeräte, deren Modelle vor dem 11. Oktober 2002 erstmals hergestellt wurden und die sich berechtigt im Verkehr befinden, jedoch kein amtliches
Prüfzeichen tragen, hat das Bundeskriminalamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Diese Genehmigung gilt bis auf Weiteres. Kein Verbot besteht für
Elektroimpulsgeräte, die ausschließlich für die Tierhaltung vorgesehen sind.

Verbotene Munition und Geschosse
Entsprechend der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.5 zum Waffengesetz sind folgende Gegenstände verboten:

  • Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind,
  • Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit,
  • Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt,
  • Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;
  • Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), in der jeweils geltenden Fassung, bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können, ausgenommen Kartuschenmunition der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 oder 49 mm;
  • Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser P(tief)1 bis 12,5 mm geladen werden kann;
  • Munition, die zur ausschließlichen Verwendung in Kriegswaffen oder durch die in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stellen bestimmt ist, soweit die Munition nicht unter die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder des Sprengstoffgesetzes fällt.